Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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II.“ 
Die hiesigen Vieh— 
eingerichteten Viehhofe 
schen Vieh- und Schl 
Es muß deßhalb 
Schafe, Lämmer — 
länimmer — Ziegen 
Zwecke des Verkaufes 
ohne Ausnahme ined 
nur während der in: 
selbst verkauit oder ge 
Außerhalb des Vi 
Vieh zum Zwecke des 
mit marktmäßigem Vi 
Kälber, Schweine 
schlachteten Zustande, 
vom 15. September pt 
orts zum Verkaufe ein 
auf den Viehhof gebr«— 
Für den Verkau 
Vorschriften wie für d 
Viehstücke. Spanfer 
(Geislein) sind dem 
Bezüglich ihrer bewen 
schriften. 
Die Märkte finde 
weilig bestimmten Tag 
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