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dingungen streng nachzukommen, und sind strafbar, wenn sie
derartigen Aufträgen der Polizeibehörde nicht oder nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig Folge leisten. Den mit
der Kontrole der richtigen Ausführung dieser Vorschrift
Beauftragten ist zu jeder Tageszeit der Zutritt zu den be—
treffenden Lagerräumen zu gestatten. Das Lagern von
Gegenständen dieser Art im Freien ist verboten.
3. Durch gewerbliche und Feuerungsanlagen aller Art.
8 117. a. Bei allen in der Nähe von bewohnten
Theilen des Stadtbezirks oder von öffentlichen Straßen,
Wegen oder Plätzen befindlichen Feuerungs- und Schornstein—
Anlagen, gleichviel ob dieselben zu gewerblichen oder zu
anderen Zwecken dienen, muß die Einrichtung, sowie das
zur Verwendung kommende Heizungs-Material von solcher
Beschaffenheit sein, auch fir die Bedienung der Feuerung
in der Weise Sorge getragen werden, daß Rauch und Ruß
nicht in höherem Maße entweicht, als bei ordnungsmäßigem
und sorgfältigem Betriebe nach dem jeweiligen Stande der
Technik nicht verhindert werden kann.
b. Vorstehende Vorschrift findet auch Anwendung auf
Lokomotiven, welche die Straßenbahngeleise befahren, auf
Straßendampfwägen, Straßendampfwalzen und Lokomobilen.
c. Die Besitzer gewerblicher Anlagen in der Nähe
von bewohnten Theilen des Stadtbezirkes oder von öffent—
lichen Straßen, Wegen oder Plätzen, welche bei ihrem
Gewerbebetrieb nach sachverständiger Feststellung durch starken
Rauch oder Ruß, durch Staub, Dampf oder durch Gase
oder üble Gerüche die Luft oder durch Abfallprodukte den
Boden in einer die Gesundheit gefährdenden oder in er—
heblichem Grade belästigenden Weise verunreinigen, sind
gehalten, auf Anordnung der Polizeibehörde und binnen
einer angemessenen, von dieser zu bestimmenden Frist die—
jenigen Vorkehrungen und Einrichtungen, insbesondere