Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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dingungen streng nachzukommen, und sind strafbar, wenn sie 
derartigen Aufträgen der Polizeibehörde nicht oder nicht 
vollständig oder nicht rechtzeitig Folge leisten. Den mit 
der Kontrole der richtigen Ausführung dieser Vorschrift 
Beauftragten ist zu jeder Tageszeit der Zutritt zu den be— 
treffenden Lagerräumen zu gestatten. Das Lagern von 
Gegenständen dieser Art im Freien ist verboten. 
3. Durch gewerbliche und Feuerungsanlagen aller Art. 
8 117. a. Bei allen in der Nähe von bewohnten 
Theilen des Stadtbezirks oder von öffentlichen Straßen, 
Wegen oder Plätzen befindlichen Feuerungs- und Schornstein— 
Anlagen, gleichviel ob dieselben zu gewerblichen oder zu 
anderen Zwecken dienen, muß die Einrichtung, sowie das 
zur Verwendung kommende Heizungs-Material von solcher 
Beschaffenheit sein, auch fir die Bedienung der Feuerung 
in der Weise Sorge getragen werden, daß Rauch und Ruß 
nicht in höherem Maße entweicht, als bei ordnungsmäßigem 
und sorgfältigem Betriebe nach dem jeweiligen Stande der 
Technik nicht verhindert werden kann. 
b. Vorstehende Vorschrift findet auch Anwendung auf 
Lokomotiven, welche die Straßenbahngeleise befahren, auf 
Straßendampfwägen, Straßendampfwalzen und Lokomobilen. 
c. Die Besitzer gewerblicher Anlagen in der Nähe 
von bewohnten Theilen des Stadtbezirkes oder von öffent— 
lichen Straßen, Wegen oder Plätzen, welche bei ihrem 
Gewerbebetrieb nach sachverständiger Feststellung durch starken 
Rauch oder Ruß, durch Staub, Dampf oder durch Gase 
oder üble Gerüche die Luft oder durch Abfallprodukte den 
Boden in einer die Gesundheit gefährdenden oder in er— 
heblichem Grade belästigenden Weise verunreinigen, sind 
gehalten, auf Anordnung der Polizeibehörde und binnen 
einer angemessenen, von dieser zu bestimmenden Frist die— 
jenigen Vorkehrungen und Einrichtungen, insbesondere
	        
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