81
J
]
ze
N
se
s.
7
sb
J
ß
Il
J.
J.
st
Umwenden und Zurückstoßen.
25) Fuhrwerke dürfen auf öffentlicher Straße nur dann
umwenden, wenn dadurch andere Fuhrwerke in der Fahrt nicht
gestört werden.
Das Zurückstoßen der Fuhrwerke zu diesem Zwecke, soferne
es nach der Oertlichkeit vermieden werden kann, ist verboten.
Anhalten.
26) Inmitten der Fahrbahn, auf Brücken, an Straßen⸗
kreuzungen und Straßenecken, auf den für Fußgänger bestimmten
Straͤßenübergängen, unter öffentlichen Thoren und dergleichen
Durchfahrten darf niemals angehalten werden.
27) Zum Zwecke des Anhaltens müssen die Fuhrwerke hart
an den Raͤnd des Trottoirs gebracht werden.
Das Anhalten mehrerer Fuhrwerke an einer und derselben
Stelle des Trottoirrandes nebeneinander ist in Straßen niemals
gestattet.
Einem stillstehenden Fuhrwerke gegenüber an, gleicher Stelle
der Fahrbahn darf nur dann angehalten werden, wenn inmitten
für die ungehinderte Durchfahrt freier Raum bleibt.
Anhalten in engen Straßen.
28) Auf Fahrbahnen, in welchen nur zwei Fuhrwerke neben
einander verkehren können, darf nicht länger angehalten werden,
als zur Aufnahme oder Absetzung der Fahrgäste, bezw. zur un—
unterbrochenen, beschleunigten Be- und Entladung des Fuhrwerks
nötig ist.
Anhalten bei Eisenbahnüberbrückungen oder
Durchfahrten.
29) Bei Eisenbahnüberbrückungen und bei Durchfahrten
unter dem Eisenbahnkörper muß, wenn das Herrannahen eines
Bahnzuges /oder einer Maschine signalisiert ist, mindestens 15
Schritte von der Ueberbrückung oder Durchfahrt so lange an—
gehalten werden, bis der Zug oder die Maschine vollständig passiert
ist, soferne dies an solchen Stellen ein Anschlag gebietet.
Von Menschen oder mechanischen Kräften fortbewegte Fuhr⸗
werke sind vorftehenden Bestimmungen nicht unterworfen.
Reihenfolge.
30) Hat sich beim Andrängen von Fuhrwerken nach dem
nämlichen Ziele, entweder infolge polizeilicher Anordnung oder von
selbst, unter den Fuhrwerken eine Reihenfolge gebildet, so hat
jedes neu zufahrende Fuhrwerk dem letzten in der Reihe sich an—
zuschließen. Kein Fuhrwerk darf aus der Reihe ausbrechen,
dein vorhergehenden vorfahren oder in die Reihe sich eindrängen.
*8