Objekt: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Achtes Kapitel. 
Eragebnife und praktilde Bedeutung derfelben. 
$ 41. Das befchleunigte Verfahren. 
Als Triebfeder aller einzelnen Bildungen, die wir beobachtet 
haben, fönnen wir daz Streben feftjtellen, die Formen des ordent- 
lien Prozeffes, weldhe fich für den Handel al viel zu |Oleppend 
erwiejen, abzufürgen und zu vereinfachen. Im 13. JahHıhundert 
hatte man in Italien für dringende und inzbefondere Keinere Sachen 
mit biefer Bejdhleunigung begonnen, die päpftlide Gefebgebung hatte 
fie unterftüßt und weitergeführt, und man Hatte fo eine Neihe von 
Sachen teils wegen ihrer inneren Natur, teils wegen ihres Wertes 
und teils wegen der in Betracht kommenden Perjonen privilegiert 
und dem vordentliden Prozeß entzogen. Unter den perfönlihen 
Privilegien nahm den erften Plakß ein das der Fremden !), die ja 
nicht auf einen langen Prozeß warten Kfonnten neben dem der 
Armen, Wittwen, Waijen, Kommunen 2Cc. und unter den objektiven 
Borrechten auf daZ fummarijche Verfahren war das wichtigjte das 
der Handelsfachen. Die ficher vorhandenen Beziehungen zwifchen 
dem Jummarijdhen Zremden= und Handelsprozeffe find noch nicht ge- 
nügend aufgeklärt. Sicher aber ift, daß im Gerichte der consules 
mercatorum zu Haufe und in der Fremde, an fih einem gewöhn= 
lien InnungSgerichte, daz abgefürzte Verfahren zur Anwendung 
gelangte. Bon diejen Korporationen ging das fummarijdhe Ber- 
Jahren auf bie Seegerichte in Italien, Spanien, Frankreich 20. mit 
ihren Erweiterungen, ferner auf die landamannfhHaftliche, Fonfularifche 
Gerichtsbarkeit insbeilondere auf den Mefjlen und FOließlich auf die 
1) Lattes, Studii p. 20, Il diritto commerciale p. 92 n. 10. Oben 
S, 9, ferner S 6.
	        
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