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Achtes Kapitel.
Eragebnife und praktilde Bedeutung derfelben.
$ 41. Das befchleunigte Verfahren.
Als Triebfeder aller einzelnen Bildungen, die wir beobachtet
haben, fönnen wir daz Streben feftjtellen, die Formen des ordent-
lien Prozeffes, weldhe fich für den Handel al viel zu |Oleppend
erwiejen, abzufürgen und zu vereinfachen. Im 13. JahHıhundert
hatte man in Italien für dringende und inzbefondere Keinere Sachen
mit biefer Bejdhleunigung begonnen, die päpftlide Gefebgebung hatte
fie unterftüßt und weitergeführt, und man Hatte fo eine Neihe von
Sachen teils wegen ihrer inneren Natur, teils wegen ihres Wertes
und teils wegen der in Betracht kommenden Perjonen privilegiert
und dem vordentliden Prozeß entzogen. Unter den perfönlihen
Privilegien nahm den erften Plakß ein das der Fremden !), die ja
nicht auf einen langen Prozeß warten Kfonnten neben dem der
Armen, Wittwen, Waijen, Kommunen 2Cc. und unter den objektiven
Borrechten auf daZ fummarijche Verfahren war das wichtigjte das
der Handelsfachen. Die ficher vorhandenen Beziehungen zwifchen
dem Jummarijdhen Zremden= und Handelsprozeffe find noch nicht ge-
nügend aufgeklärt. Sicher aber ift, daß im Gerichte der consules
mercatorum zu Haufe und in der Fremde, an fih einem gewöhn=
lien InnungSgerichte, daz abgefürzte Verfahren zur Anwendung
gelangte. Bon diejen Korporationen ging das fummarijdhe Ber-
Jahren auf bie Seegerichte in Italien, Spanien, Frankreich 20. mit
ihren Erweiterungen, ferner auf die landamannfhHaftliche, Fonfularifche
Gerichtsbarkeit insbeilondere auf den Mefjlen und FOließlich auf die
1) Lattes, Studii p. 20, Il diritto commerciale p. 92 n. 10. Oben
S, 9, ferner S 6.