ol.
V
Adtl
471 —
134. Erwerb des Heimat- und Bürgerrechts; 14. April 1902.
B. Heimatgebühren.
Rledoch das sit
maßigen —FF
ver des zu deu
et aui —
der geiehich di
rung des abhnn
en oder geichnue
Abrril 1801 int
ag vom II. duur
õ und der Anht
om 2. Zapugt 8
nem bezug au du
ner Weiöe alteten
cgerttqls.
—2*
3.
Die Heimatgebühr beträgt:
1) bei dem Erwerbe der selbständigen Heimat gemäß Artikel 3
Absatz 1 des Heimatgesetzes
a) für Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Lohn- und
Fabrikarbeite.. — .. . 25 Mark,
b) für die übrigen Personen. . . 40 ,
2) bei dem Erwerb des Heimatrechts durch Verleihung
a) gemäß Artikel 6 und 7 des Heimatgesetzes
für Reichsangehörige 3 10 Mark,
für Nichtreichsängehörige...80-160,
b) gemäß Artikel 9 des Heimatgesetzes
für Reichssangehörige .. 852-170 Mark,
tür Nichtreichsangehörige .. 200 -340
Bei den unter 2b genannten Personen kann der festgesetzte
niedrigste Betrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der
Bewerber um das Heimatrecht eine dahier beheimatete Frauens—
person ehelicht.
12
2
824
g und —X
deꝛmai⸗ oder vir.
einet Gebühr is
naig. die sadiitt
se durch welche d
-hen wurde ——
det qufzuheben wen
nach der derleibun
Aufenthalt und
mäße nurdenr
Auf Antrag werden von der Entrichtung einer Heimatgebühr
befreit:
1) bei dem Erwerb der selbständigen Heimat gemäß Artikel 3
des Heimatgesetzes
a) ursprünglich hier beheimatete Personen, welche den Feldzug
1870/71 mitgemacht haben und vermögenslos oder gering
bemittelt sind,
bRursprünglich hier beheimatete Personen, bei welchen die
Voraussetzungen der Ärtikel 7 und 12 Absatz 4 des Heimat—
gesetzes gegeben sind.
M) bayerische Staatsangehörige bei dem Erwerb der Heimat ge—
mäß Artikel 7 und 12 Absatz 4 des Heimatgesetzes.
3)
Angehörige der hiesigen Schutzmannschaft einschließlich der
Hilfsschußzmänner, wenn dieselben während sieben Jahren im
Ddienfte der Stadt Nürnberg gestanden sind, und wenn bei
denselben im übrigen die Voraussetzungen der Artikel 7 und 12
Absatz 4 des Heimatgesetzes zutreffen.