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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
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In den Kühlräumen ist die peinlichste Reinlichkeit zu beo—
bachten. Für die Erhaltung derselben sind die Inhaber veran-
wortlich, auch sind dieselben gehalten, allen bezüglichen Anord—
nungen des Schlachthofdirektors Folge zu leisten.
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In die Kühlräume dürfen nur Fleisch und Fleischwaren im
frischen Zustande, nicht aber geräuchert sowie Kutlelwaren, außer
Mägen und Därmen, eingebracht werden.
Waren, welche einen saueren oder Fäulnisgeruch haben oder
überhaupt irgendwie unangenehm riechen, sind von der Unter—
bringung in den Kühlräumen ausgeschlossen.
In Zweifelsfällen hat der Schlachthofdirektor hierüber zu
entscheiden.
Häute, Unschlitt und Schlachtabfälle jeder Art dürfen in die
Kühlräume nicht eingebracht werden. Blut, welches zur Ver⸗
arbeitung als Nahrungsmittel bestimmt ist, darf in gut verschließ—
baren, dichten Gefäßen, die jede Verunreinigung des Bodens
ausschließen, in den Kühlzellen aufbewahrt werden. Im übrigen
ist es verboten, Blut in die Kühlräume zu bringen.
865.
Insoferne übler Geruch oder vorschriftswidrige Beschaffenheit
an dem eingebrachten Fleische oder Fleischteilen usw. erst nach
Einbringung in die Kühlräume wahrgenommen wird, müssen auf
Verlangen des Schlachthofdirektors solche Gegenstände vom Eigen⸗
tümer sofort wieder entfernt werden.
Im Falle der Weigerung geschieht die Entfernung auf Kosten
des Eigentümers; der Schlachthofdirektor ist berechtigt, zu diesem
Behufe die betreffende Kühlzelle öffnen zu lassen..
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866.
Die vorstehend bezeichneten Fleischteile, Fleischwaren usw.
dürfen sowohl aus den Schlachthallen des Schlachthofes, als auch
aus den in der Stadt befiudlichen Fleischverkaufsstellen usw. der
betreffenden Schlächter sowie von auswärts in die Kühlräume
gebracht werden.
867.
. Die Kühlräume dürfen nur an den von dem Schlachthof—
direktor festgesetzten Stunden zur Einbringung oder Entnahme von
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