Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

288 — 
92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
8 63. 
In den Kühlräumen ist die peinlichste Reinlichkeit zu beo— 
bachten. Für die Erhaltung derselben sind die Inhaber veran- 
wortlich, auch sind dieselben gehalten, allen bezüglichen Anord— 
nungen des Schlachthofdirektors Folge zu leisten. 
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In die Kühlräume dürfen nur Fleisch und Fleischwaren im 
frischen Zustande, nicht aber geräuchert sowie Kutlelwaren, außer 
Mägen und Därmen, eingebracht werden. 
Waren, welche einen saueren oder Fäulnisgeruch haben oder 
überhaupt irgendwie unangenehm riechen, sind von der Unter— 
bringung in den Kühlräumen ausgeschlossen. 
In Zweifelsfällen hat der Schlachthofdirektor hierüber zu 
entscheiden. 
Häute, Unschlitt und Schlachtabfälle jeder Art dürfen in die 
Kühlräume nicht eingebracht werden. Blut, welches zur Ver⸗ 
arbeitung als Nahrungsmittel bestimmt ist, darf in gut verschließ— 
baren, dichten Gefäßen, die jede Verunreinigung des Bodens 
ausschließen, in den Kühlzellen aufbewahrt werden. Im übrigen 
ist es verboten, Blut in die Kühlräume zu bringen. 
865. 
Insoferne übler Geruch oder vorschriftswidrige Beschaffenheit 
an dem eingebrachten Fleische oder Fleischteilen usw. erst nach 
Einbringung in die Kühlräume wahrgenommen wird, müssen auf 
Verlangen des Schlachthofdirektors solche Gegenstände vom Eigen⸗ 
tümer sofort wieder entfernt werden. 
Im Falle der Weigerung geschieht die Entfernung auf Kosten 
des Eigentümers; der Schlachthofdirektor ist berechtigt, zu diesem 
Behufe die betreffende Kühlzelle öffnen zu lassen.. 
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866. 
Die vorstehend bezeichneten Fleischteile, Fleischwaren usw. 
dürfen sowohl aus den Schlachthallen des Schlachthofes, als auch 
aus den in der Stadt befiudlichen Fleischverkaufsstellen usw. der 
betreffenden Schlächter sowie von auswärts in die Kühlräume 
gebracht werden. 
867. 
. Die Kühlräume dürfen nur an den von dem Schlachthof— 
direktor festgesetzten Stunden zur Einbringung oder Entnahme von 
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