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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903.
5) Als Rückgebäude werden nur eingeschossige Waschküchen,
Remisen oder Stallungen zugelassen; in diesen Rückgebäuden
können kleinere Wohnungen eingerichtet werden.
5) Hinsichtlich der Fabrikbetriebe und gewerblichen Anlagen gelten
die Bestimmungen in 8 20 ZFiffer 6 Absatz J.
822.
Bebauung der Flötner-, Gellert-, Munker-, Paul⸗,
Sensenschmied-⸗, Stabius-, Volz- und Wendler—
ttraße, der Okenstraße zwischen Melanchthon- und
Heynestraße und des Bauquartiers Schuückert'scher
—Arbeiter zwischen der Gugel- und Voltastraße.
J
n
Für die Bebauung;
der Flötnerstraße,
der Gellertstraße,
der Munkerstraße,
der Paulstraße,
der Sensenschmiedstraße,
der Stabiusstraße,
der Volzstraße,
der Wendlerstraße,
der Okenstraße zwischen Melanchthon- und Heynestraße,
des Bauquartiers Schuckert'scher Arbeiter zwischen Gugel—⸗
und Voltastraße,
gelten nachstehende Bestimmungen:
1) Flügelbauten sind ausgeschlossen.
2) Als Rückgebäude dürfen nur eingeschossige kleine Wirtschafts⸗
gebäude ohne Wohnungen errichtet werden.
3) Die Hoftiefe muß an der Flötner- und Stabiusstraße und
innerhalb des Bauquartiers Schuckert'scher Arbeiter mindestens
12 Meter, an der Munker-, Oken-, Volz⸗ und Wendlersiraße
mindestens 10 Meter betragen.
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An der Sensenschmiedstraße dürfen die Gebäude höchstens aus
einem Erdgeschoß, einem Obergeschoß und einem Dachgeschoß
oder aus einem Erdgeschoß und 2 Obergeschossen bestehen.
p
8 28.
Bebauung der Umgebung des Dutzendteiches.
In der Umgebung des Dutzendteiches dürfen, soweit der
Stadtbezirk Nürnberg in Betracht kommt, auf eine Entfernung
oon 100 Meter von der Wassergrenze ab gerechnet, nur Einzel⸗