Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

240 — 
78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903. 
5) Als Rückgebäude werden nur eingeschossige Waschküchen, 
Remisen oder Stallungen zugelassen; in diesen Rückgebäuden 
können kleinere Wohnungen eingerichtet werden. 
5) Hinsichtlich der Fabrikbetriebe und gewerblichen Anlagen gelten 
die Bestimmungen in 8 20 ZFiffer 6 Absatz J. 
822. 
Bebauung der Flötner-, Gellert-, Munker-, Paul⸗, 
Sensenschmied-⸗, Stabius-, Volz- und Wendler— 
ttraße, der Okenstraße zwischen Melanchthon- und 
Heynestraße und des Bauquartiers Schuückert'scher 
—Arbeiter zwischen der Gugel- und Voltastraße. 
J 
n 
Für die Bebauung; 
der Flötnerstraße, 
der Gellertstraße, 
der Munkerstraße, 
der Paulstraße, 
der Sensenschmiedstraße, 
der Stabiusstraße, 
der Volzstraße, 
der Wendlerstraße, 
der Okenstraße zwischen Melanchthon- und Heynestraße, 
des Bauquartiers Schuckert'scher Arbeiter zwischen Gugel—⸗ 
und Voltastraße, 
gelten nachstehende Bestimmungen: 
1) Flügelbauten sind ausgeschlossen. 
2) Als Rückgebäude dürfen nur eingeschossige kleine Wirtschafts⸗ 
gebäude ohne Wohnungen errichtet werden. 
3) Die Hoftiefe muß an der Flötner- und Stabiusstraße und 
innerhalb des Bauquartiers Schuckert'scher Arbeiter mindestens 
12 Meter, an der Munker-, Oken-, Volz⸗ und Wendlersiraße 
mindestens 10 Meter betragen. 
19 
An der Sensenschmiedstraße dürfen die Gebäude höchstens aus 
einem Erdgeschoß, einem Obergeschoß und einem Dachgeschoß 
oder aus einem Erdgeschoß und 2 Obergeschossen bestehen. 
p 
8 28. 
Bebauung der Umgebung des Dutzendteiches. 
In der Umgebung des Dutzendteiches dürfen, soweit der 
Stadtbezirk Nürnberg in Betracht kommt, auf eine Entfernung 
oon 100 Meter von der Wassergrenze ab gerechnet, nur Einzel⸗
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.