fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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73. Feuersicherheit in Theatern ꝛc.; 13. November 1902. 
Die nach den Treppenhäusern führenden Türen müssen aus 
feuersicherem Material hergeftellt werden, sämtliche Türen aber 
nach außen aufschlagen und leicht beweglich sein“ ganten— und 
Schubriegel sind uͤnzulässig. 
Gallerien und Brüstungen müssen von leicht brennbaren Gegen⸗ 
ständen freigehalten werden. 
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Für die Hauptbeleuchtung wird nur elektrisches Licht oder 
Gaslicht zugelassen. 
Für die elektrische Beleuchtung gelten folgende Bestimmungen: 
Sämtliche Starkstromanlagen müssen den jeweiligen „Sicher⸗ 
heitsvorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechniker 
sowie den ‚„Vorschriften für elektrische Einrichtungen im An— 
schluß an das städtische Elektrizitaätswert Nürnberg“ ent—⸗ 
sprechen. Über die Anlagen sind Installationspläne und 
Schaltungsskizzen vorzulegen. 
Die Schalttafeln müssen, soferne sie nicht in besonderen 
Räumen untergebracht werden, mit verschließbaren Schutz⸗ 
kästen versehen sein. 
Steigleitungen und Leitungen von der Decke abwärts sind 
durch Isolierrohre mit Metallüberzug, oder durch sonstige 
feuersichere Schutzverkleidungen, welche der Luft Zutruͤt 
gestatten, gegen Beschädigungen zu sichern, ebenso Vecken⸗ 
leitungen, wenn sie Beschädigungen ausgesetzt sind. 
Die Anlage beweglicher Leitungen und Lampen ist für Aus— 
lagen und Verkaufsräume verboten. Die Verwendung von 
Bogenlampen innerhalb der Verkaufsräume ist nur für 
Gänge und Treppen gestattet, innerhalb der Auslagen und 
über den Verkaufstischen dürfen Bogenlampen nicht an⸗ 
gebracht werden. 
Blühlampen innerhalb der Auslagen können unter besonderen 
Bedingungen von Fall zu Fall zugelassen werden. 
In den Lager- und Packräumen sind Glühlampen mit Schutz— 
körben oder Schutzglaͤsern zu versehen. 
Die Bogenlampen müssen mit verschraubbaren Aschentellern 
aus Metall und in einer solchen Größe und Weise versehen 
werden, daß sie die abspringenden Kohlen. und Gluͤhteil⸗ 
sicher auffangen. 
Die Bogenlampen und Glühlampen müssen so angebracht 
sein, daß eine Berührung derselben mit Waren nicht statt⸗ 
finden kann; Beleuchtungskörper dürfen mit Waren nicht 
behängt werden. 
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