Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

28. Grubenordnung; 26. Juli 1895. 
nommen werden; desgleichen ist der Stadtmagistrat befugt, bei 
besonders gelagerten Verhältnissen in bestimmten Straßen oder 
Stadtteilen die Erlaubnis zum Entleeren von Gruben und zur 
Abführung des Grubeninhaltes auf bestimmte Tage, Tageszeiten 
oder auf die Nachtzeit zu beschränken. oder zeitweise vollständig zu 
entziehen. 
Die gleichen Bestimmungen sind auch bezüglich der Abfuhr 
der fosses mobiles maßgebend. 
827. 
Die Räumung der Abortgruben, soweit dies nicht auf pneu— 
matischem Wege geschieht, ferner die Entleerung der Odel- und 
Sammelgruben, endlich die Abfuhr des Grubeninhaltes darf in der 
Zeit vom 1. Oktober bis letzten März nur von nachts 10 Uhr bis 
früh 6 Uhr, in der übrigen Jahreszeit nur von nachts 11 Uhr bis 
früh 6 Uhr erfolgen. 
Die Entleerung der Dunggruben und die Abfuhr des Düngers 
darf, wenn der Dünger trocken ist und das Aufladen nicht auf der 
Straße geschieht, in offenen Wagen in der Zeit vom 1. Oktober bis 
letzten März nur von nachts 9 Uhr bis früh 9 Uhr, in der übrigen 
Jahreszeit nur von nachts 10 Uhr bis früh 8 Uhr, in vollständig 
verdeckten oder geschlossenen Wagen zu jeder Zeit vorgenommen 
werden. 
Für nassen Dünger oder mit übelriechenden Stoffen vermischten 
Dünger gelten die in Absatz 1 bestimmten Räumungs- und Abfuhr— 
zeiten. Dieselben Bestimmungen finden Anwendung, wenn das 
Aufladen des Düngers auf der Straße erfolgen muß 
Die für die Abfuhr des Düngers geltenden Bestimmungen 
finden auch auf die Zufuhr von Dünger Anwendung. 
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Abort- und Sammelgruben müssen dann geräumt werden, 
wenn sie nahezu voll sind. Dieselben sind unter 'allen Umständen 
mindestens alle 2 Jahre einmal zu entkeeren 
Die Räumung der Abortgruben muß vollständig und bis auf 
die Sohle, tunlichst rasch und mit möglichst geringer Belästigung 
der Bewohner vorgenommen werden 
Abtrittfässer (kosses mobiles) müssen, so oft dieselben angefüllt 
sind, ausgewechselt werden. Dunggruben sind dann zu entleeren, 
wenn sie bis zum Rande gefüllt sid. 
Haftbar hiefür sind die Haus- und Anwesensbesitzer, bei deren 
Verhinderung deren Stellverteter. 
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