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28. Grubenordnung; 25. Juli 1896.
Neubau von Abortgruben.
83.
Alle neuen Abortgruben, sowie jene bestehenden schadhaften
Gruben, welche eine vollständige Neuherstellung erfordern, müssen,
soweit dies irgendwie möglich ist. außerhalb der Umfassungsmauern
angelegt werden.
Die Abortgruben sind auf festem Untergrunde oder auf solider
Fundierung vollständig wasserdicht herzustellen und von den Gebäude⸗
mauern mittelst einer 3 ecm starken Portlandzementmörtelschicht
vom Mischungsverhältnisse von 1 Teil Zement zu 3 Teilen Sand
zu isolieren.
Der Boden und die Seitenwände der Abortgruben müssen
aus hartgebrannten Backsteinen bester Qualität oder diesen gleich—
wertigen Materialien und mit Portlandzementmörtel vom Mischungs—
verhältnisse 1I Teil Zement zu 3 Teilen Sand ausgeführt werden.
Die Mauerstärke der Seitenwände und des Bodens muß
mindestens 38 em betragen.
Die ganze Innenfläche der Abortgruben hat einen Portland⸗
Zementverputz von mindestens 11/3 cm Dicke mit Glattstrich zu
erhalten.
Die Sohle der Abortgruben ist mit einem Gefälle von 15 bis
20 em nach einem tiesfsten Punkte, welcher unmittelbar unter der
Reinigungsöffnung liegt, zu versehen.
Die Abortgruben sind 25 em stark in Backsteinmauerwerk
zu überwölben.
Das Gewölbe muß beiderseitig sorgfältig mit einem dichten
Portlandzementverputze versehen werden und ist'mit einer wenigstens
20 em hohen Erd⸗ oder Steinschichte zu überdecken.
Im Gewölbe ist eine Räumungsöffnung von 60 /60 em lichter
Weite anzubringen, welche mit einer sicheren eisernen Abdeckuͤng
luftdicht verschlossen zu halten ist.
Befinden sich die Abortsitze innerhalb der Umfassungswände
eines bewohnten Gebäudes, so ist von der außerhalb gelegenen
Abortgrube aus ein Grubenhals durch die Umfassungswand des
Gebäudes in der Art zu führen, daß die in den Grubenhals ein⸗
mündenden Abortrohre, wo tunlich, senkrecht stehen. Grubenhälse
sind gleich gut zu fundieren und in derfelben Weise auszuführen,
wie die Gruben selbst.
84.
Die Größenverhältnisse der Gruben und des Grubenhalses
müssen derart sein, daß beide nach der Räumung der Grube auf
ihren Bauzustand und ihre Wasserdichtheit untersucht und, wenn
nötig, ausgebessert werden können.
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