Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

18 
28. Grubenordnung; 25. Juli 1896. 
Neubau von Abortgruben. 
83. 
Alle neuen Abortgruben, sowie jene bestehenden schadhaften 
Gruben, welche eine vollständige Neuherstellung erfordern, müssen, 
soweit dies irgendwie möglich ist. außerhalb der Umfassungsmauern 
angelegt werden. 
Die Abortgruben sind auf festem Untergrunde oder auf solider 
Fundierung vollständig wasserdicht herzustellen und von den Gebäude⸗ 
mauern mittelst einer 3 ecm starken Portlandzementmörtelschicht 
vom Mischungsverhältnisse von 1 Teil Zement zu 3 Teilen Sand 
zu isolieren. 
Der Boden und die Seitenwände der Abortgruben müssen 
aus hartgebrannten Backsteinen bester Qualität oder diesen gleich— 
wertigen Materialien und mit Portlandzementmörtel vom Mischungs— 
verhältnisse 1I Teil Zement zu 3 Teilen Sand ausgeführt werden. 
Die Mauerstärke der Seitenwände und des Bodens muß 
mindestens 38 em betragen. 
Die ganze Innenfläche der Abortgruben hat einen Portland⸗ 
Zementverputz von mindestens 11/3 cm Dicke mit Glattstrich zu 
erhalten. 
Die Sohle der Abortgruben ist mit einem Gefälle von 15 bis 
20 em nach einem tiesfsten Punkte, welcher unmittelbar unter der 
Reinigungsöffnung liegt, zu versehen. 
Die Abortgruben sind 25 em stark in Backsteinmauerwerk 
zu überwölben. 
Das Gewölbe muß beiderseitig sorgfältig mit einem dichten 
Portlandzementverputze versehen werden und ist'mit einer wenigstens 
20 em hohen Erd⸗ oder Steinschichte zu überdecken. 
Im Gewölbe ist eine Räumungsöffnung von 60 /60 em lichter 
Weite anzubringen, welche mit einer sicheren eisernen Abdeckuͤng 
luftdicht verschlossen zu halten ist. 
Befinden sich die Abortsitze innerhalb der Umfassungswände 
eines bewohnten Gebäudes, so ist von der außerhalb gelegenen 
Abortgrube aus ein Grubenhals durch die Umfassungswand des 
Gebäudes in der Art zu führen, daß die in den Grubenhals ein⸗ 
mündenden Abortrohre, wo tunlich, senkrecht stehen. Grubenhälse 
sind gleich gut zu fundieren und in derfelben Weise auszuführen, 
wie die Gruben selbst. 
84. 
Die Größenverhältnisse der Gruben und des Grubenhalses 
müssen derart sein, daß beide nach der Räumung der Grube auf 
ihren Bauzustand und ihre Wasserdichtheit untersucht und, wenn 
nötig, ausgebessert werden können. 
gruben n 
nise und mit 
misen herqer 
—F 
Ausbefserun 
tuhendem Mat 
aglührt werde 
Jür die Vo 
AMWändig zu rä' 
don jeder 
khortgruhe sow 
hägen Abortan 
zuherrn wenig 
umit deselhe di— 
der Polizei— 
kthen nach den 
nemen zu gent 
— 
anelhen die Al 
— Lerhältn 
debei sind 
cindungen gen 
Ih— 
Lborte mit 
rhonderz gelager 
de zur Ver 
wherdicht und 
n unterhalten 
nerte Tnne
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.