Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Diese Scheine müssen unter gleichzeitiger Vor⸗ 
gung des Bieres an der letzten im Stadtbezirk 
erührten Gefällstelle übergeben werden. Vom Ge— 
lleinnehmer werden sodaͤnn die Eichstempel der 
Fässer mit den Ausfuhrscheinen verglichen, der Be— 
fund auf letzteren vorgemerkt und einer der Scheine 
em Fuhrwerksleiter zurückgegeben 
oAAfgetragen sein 
810. 
Die Ausfuhrscheine und Frachtbriefduplikate 
müssen deutlich mit Tinte geschrieben und vom 
Versender oder dessen Stellvertreter unterzeichnet 
sein. 
Auch müssen dieselben mit den Geschäftsbüchern 
des Versenders übereinstimmen. 
8 11. 
Die Gesuche um Leistung von Aufschlagsrück— 
oergutungen sind für sämtliche währendeines 
Monats angefallenen Rückvergütungsposten spätestens 
bis zum 2. Tage des nächstfolgenden Monats bei 
der städtischen Aufschlagseinnehmerei in Vorlage zu 
zringen. 
Die Gesuche müssen die Biersorten und die 
Literzahl, sür welche die Rückvergütung beansprucht 
wird, ersehen lassen. Wenn mehr als ein Rückver⸗ 
zütungeposten in Betracht kommt, so muß den Ge⸗ 
uchen ein Verzeichnis beigegeben sein, in welches 
die einzelnen Ausfuhrsendungen nach der Zeitfoige 
nach Maßgabe der beizulegenden Ausfuhrnach⸗ 
Dise (Sd 8,9 und 10) einzutragen sind. 
Das Verzeichnis muß am Schlusse die Ver— 
sicherung enthalten, daß die Einträge mit den 84 
v Vutretdehung von Aufschlag nicht verbunden 
—R Mark. 
814. 
Wer es unternimmt, bei der Einfuhr von Bier 
den Bieraufschlag zu hinterziehen oder bei der Aus— 
r von Bier eine Vergutung des Malz⸗ oder 
Bieraufschlages zu erlangen, die entweder nicht oder 
nur in geringerer Hohe zu beanspruchen war, unter⸗ 
legt einer Geldstrafe, die dem Vierfachen des bor— 
enthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Auf— 
— gleichkommt, mindestens aber 8 Mark 
tträgt. 
Diese Strafe wird im ersten Wiederholungsfalle 
verdoppelt. 
Jeder weitere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis 
u 3 Monaten nach sich. Doch kann nach richterlichem 
—* auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter 
dein Doppelten der für den ersten Rückfall ange⸗ 
drohten Geldstrafe erkannt werden. 
Neben der Strafe ist der hinterzogene Aufschlag 
nechzuentrichten oder die widerrechtlich bezogene Ver⸗ 
qütung zu ersetzen. 
8 15. 
Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. 
8 16. 
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt 
anter gleichzeitiger Aufhebung der gleichnamigen 
Vorschrift vom 20. Dezember 1903 am 1. Juli 1810 
in Kraft. 
Nürnberg, den 21. Juni 1910. 
Stadtmagistrat: 
v. Jäger. 
Fischer. 
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