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133. Satzungen für das Leihhaus; 26. März 1891.
Kommt eine Einigung über die Art und Höhe der Sicherheits—
leistung zwischen dem Verpfänder und dem Pfandvermittler nicht
zustande, so hat hierüber der unterfertigte Stadtmagistrat in
letzter Instanz zu entscheiden.
Gegen Aushändigung des Amisscheines ist an den Pfandver—
mittler die Vermittlungsgebühr mit zwei Pfennigen für jede Mark
der Vorlehenssumme und außerdem die an die Leihhausverwaltung
zu entrichtende Versatze und Lagergebühr mit zehn Pfennigen für
seden Amtsschein zu bezahlen.
814.
Die Pfandvermittler sind nicht verpflichtet, auf ein Pfand vor
dessen Annahme durch die Leihhausverwaltung einen Vorschuß zu
geben.
Tun sie dies gleichwohl, so geschieht es auf ihre Wag und
Gefahr; auch dürfen sie eine Verzinsung des vorgeschossenen Geldes
unter keiner Form beanspruchen oder annehmen, wohl aber ist ihnen
gestattet, die Vermittlungsgebühr mit zwei Pfennigen für jede
Mark der vorgeschossenen Summe gegen Aushändigung des Interims—
scheines zu erheben.
Die Gebühr für den Amtsschein darf jedoch erst dann erhoben
verden, wenn dieser vom Amte wirklich ausgefertigt worden ist.
8 15.
Jede Veräußerung oder Verpfändung sowohl der Amts- als
auch der Interimsscheine ist verboten.
Der Erwerber oder Finder eines solchen Scheines erlangt
daher durch dessen Besitz kein Recht auf Verabfolgung des Pfandes.
Verzinsung der Vorlehen.
816
Der Zinsfuß für die gegebenen Vorlehen wird jeweilig nach
Gestaltung der Verhältnisse zur Deckung der Kosten des Geschäfts—
betriebs durch Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien festgesetzt.
Bruchteile eines Monats werden als ganzer Monat in Ansatz
gebracht.
Für die Tage des Monats, in welchem das Pfand zur Ver—
steigerung gelangt, werden Zinsen nicht berechnet.
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