Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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133. Satzungen für das Leihhaus; 26. März 1891. 
Kommt eine Einigung über die Art und Höhe der Sicherheits— 
leistung zwischen dem Verpfänder und dem Pfandvermittler nicht 
zustande, so hat hierüber der unterfertigte Stadtmagistrat in 
letzter Instanz zu entscheiden. 
Gegen Aushändigung des Amisscheines ist an den Pfandver— 
mittler die Vermittlungsgebühr mit zwei Pfennigen für jede Mark 
der Vorlehenssumme und außerdem die an die Leihhausverwaltung 
zu entrichtende Versatze und Lagergebühr mit zehn Pfennigen für 
seden Amtsschein zu bezahlen. 
814. 
Die Pfandvermittler sind nicht verpflichtet, auf ein Pfand vor 
dessen Annahme durch die Leihhausverwaltung einen Vorschuß zu 
geben. 
Tun sie dies gleichwohl, so geschieht es auf ihre Wag und 
Gefahr; auch dürfen sie eine Verzinsung des vorgeschossenen Geldes 
unter keiner Form beanspruchen oder annehmen, wohl aber ist ihnen 
gestattet, die Vermittlungsgebühr mit zwei Pfennigen für jede 
Mark der vorgeschossenen Summe gegen Aushändigung des Interims— 
scheines zu erheben. 
Die Gebühr für den Amtsschein darf jedoch erst dann erhoben 
verden, wenn dieser vom Amte wirklich ausgefertigt worden ist. 
8 15. 
Jede Veräußerung oder Verpfändung sowohl der Amts- als 
auch der Interimsscheine ist verboten. 
Der Erwerber oder Finder eines solchen Scheines erlangt 
daher durch dessen Besitz kein Recht auf Verabfolgung des Pfandes. 
Verzinsung der Vorlehen. 
816 
Der Zinsfuß für die gegebenen Vorlehen wird jeweilig nach 
Gestaltung der Verhältnisse zur Deckung der Kosten des Geschäfts— 
betriebs durch Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien festgesetzt. 
Bruchteile eines Monats werden als ganzer Monat in Ansatz 
gebracht. 
Für die Tage des Monats, in welchem das Pfand zur Ver— 
steigerung gelangt, werden Zinsen nicht berechnet. 
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