März 189
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133. Satzungen für das Leihhaus: 26. März 1891.
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1) Gold und Silber, Juwelen und andere Kostbarkeiten;
2 8 Metallwaren, wie Zinn, Kupfer, Messing und der—
gleichen,
dürfen nur nach den aufgezählten Kategorien gesondert, also nicht
unter Vermengung der einzelnen Kategorien mit einander oder mit
anderen Gegenständen zum Versatz gebracht werden.
Gegenstände, welche zu ihrer zweckmäßigen Aufbewahrung
aufgehängt werden müssen, dürfen nicht mit solchen, bei denen eine
andere Aufbewahrungsart zweckmäßig oder zulässig ist, zu einem
Pfande vereinigt werden.
85.
Gegenstände, bei denen Gewißheit oder dringender Verdacht
besteht, daß sie auf rechtswidrige Weise in den Besitz des Ver—
pfaͤnders gelangt sind, werden nicht beliehen, sondern beschlagnahmt
und zur weiteren Verfügung an die Polizeibehörde abgegeben.
Ist aber ein entwendeter Gegenstand in gutem Glauben als
Pfand angenommen worden, so wird derselbe zwar dem sich
meldenden Eigentümer nach erbrachter Bescheinigung seiner Eigen—
tumsansprüche und der erfolgten Entwendung, ferner nach Über—
nahme der Haftung für alle Ansprüche Dritter verabfolgt, jedoch
nur gegen Bezahlung des vorgeschossenen Darlehens samt Zinsen.
86.
Darüber, ob ein Pfand zur Annahme geeignet ist, hat zunächst
der Kassier des Leihhauses und, wenn gegen dessen Bescheid Be—
schwerde erhoben wird, in zweiter und letzter Instanz der unter—
fertigte Stadtmagistrat zu entscheiden.
Abschüßung der Pfünder.
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Die zur Annahme geeigneten Pfänder werden, soweit tunlich,
sofort bei ihrer Verbringung in das Leihhaus, unter allen Umständen
aber mit möglichster Beschleunigung durch einen verpflichteten
Schätzer abgeschätzi.
Höhe des Vorlehens.
88.
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Die Vorlehen werden nur in Beträgen von min
Mark und höchstens eintausend Mark gegeben und stets auf volle
Mark abgerundet.