Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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131. Satzungen der Sparkafse; 1. Dezember 1899 
Artikel 116. 
Meldet der Inhaber der Urkunde seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde 
an, so hat der Vorstand den Antragsteller hievon zu benachrichtigen und ihm 
die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. 
Auf Antrag des Inhabers der Ürkunde ist zu deren Vorlegung ein Termi zu 
bestimmen. 
Die Sperre des Guthabens darf erst aufgehoben werden, nachdem dem 
Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des Absatz 1 gestattet worden ist 
Artikel 117. 
Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch Beschluß des Vorstandes 
für kraftlos zu erklären. 
Vor der Erlassung des Beschlusses kann dem Antragsteller über die Wahrheit 
einer von ihm aufgestellten Behauptung eine Versicherung an Eidesstati ab— 
genommen werden. 
Der Beschluß, durch den die Urkunde für kraftlos erklärt wird, ist durch 
Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung des wesentlichen 
Inhalts in das im Artikel 115 Absaß1 bezeichnete Blatt ꝰzu veröffentlichen. 
Artikel 118. 
An Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde erhält der Antragsteller eine 
neue Urkunde. 
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Artikel 119. 
Der Beschluß des Vorstandes, durch den die Urkunde für kraftlos erklärt 
wird, kann nur durch Klage nach Maßgabe der 88 957, 958 der Zivilprozeß⸗ 
ordnung angefochten werden Zuständig ist das Landgericht oder, falls der in 
der Urkuͤnde angegebene Betrag nicht die Summe von 300 Mart übersteigt, das 
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat. 
Das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil ist, soweit es die Kraftlos⸗ 
erklärung aufhebt, nach dem Eintritte der Rechtskraft in der in Artikel 117 
Absatz 3 für die Kraftloserklärung vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen 
Die Kraftsloserklärung und das vorangehende Verfahren sind gebührenfrei 
Die baren Auslagen hat der Antragsteller zu tragen. 
Für die Ausstellung der neuen Urkunde kann eine Gebühr bis zu 
50 Vienniq erhoben perpen 
Artikel 120 
Artikel 121. 
Die Vorschriften der Artikel 110 bis 120 finden auch auf die vor dem Inkraft⸗ 
treten dieses Gesetzes ausgegebenen Sparurkunden Anwendung. 
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818. 
Die Verpfändung eines Sparbuches wird, soweit nicht 
Kautionsbestellungen zugunsten der Gemeinde oder städtischer 
Stiftungen in Frage kommen, bei der Sparkasse nicht berücksichtigt 
und woden deshalb Vormerkungen hierüber in den Buchern derselben 
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