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131. Satzungen der Sparkasse; 1. Dezember 1899.
Die Einleger handeln in ihrem eigenen Interesse, wenn sie
wenigstens einmal im Jahre der Sparkasseverwaltung ihre Spar—
bücher behufs Zuschreibung der kapitalisierten Zinsen uud Ver—
gleichung mit den Konten in Vorlage bringen.
811.
Die Zurückzahlung der Einlagen erfolgt nach Kündigung, und
zwar:
bei Beiträgen bis 500 Mark mit einmonatlicher,
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Kündigungsfrist.
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Die Leistung von Rückzahlungen ohne Einhaltung der Kündi—
zungsfrist steht im Ermessen der Sparkasseverwaltung.
Rückzahlungen von Einlagen unter 100 Mark dürfen jedoch
sofort geleistet werden, wenn der vorhandene Kassabestand es ge—
stattet.
Wenn während des Laufes einer Kündigungsfrist weitere Be—
träge einer Einlage gekündigt werden, so bestimmt sich für diese
weiteren Beträge die Kündigungsfrist nach dem Gesamtbetrage der
gekündigten Beträge.
12.
Das Recht der Kündigung steht sowohl dem Einleger wie der
Sparkasse zu. Zu derselben ist legitimiert, wer der Verwaltung
das Sparbuch vorlegt. Die Kündigung ist in dem Sparbuche vor—
zumerken.
Offentliche Behörden, die mit der Sparkasse in Geschäftsver—
bindung stehen, sind von der Vorlage der Sparbücher bei der Kün—
digung befreit.
8 13.
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Die Kündigung von Spareinlagen seitens der Sparkasse erfolgt
auf grund Beschlusses der fldtischen Kollegien entweder durch un⸗
mittaͤbare Eröffnung an den Einleger oder durch Veröffentlichung
im Amtsblatt.
Mit dem Tage der Eröffnung, gegebenen Falles mit der Ver⸗
offentlichung im Amtsblatt, beginnt der Lauf der Kündigungsfrist.
Je nach Bedürfnis wird die Veröffentlichung noch in einer oder in
mehreren Zeitungen wiederholt. Die Rechtswirksamkeit der Kün—
didung ist edoch hievon unabhängig.