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131. Satzungen der Sparkasse; 1. Dezember 1899.
131. Satzungen der Sparkasse.
Ortsstatut vom 1. Dezember 1899
Amtsblatt Nr. 153 Seite 775).
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Zu Artikel 84 der Gemeindeordnung
81.
Die Sparkasse der Stadt Nürnberq hat den Zweck, die sichere
und nutzbringende Anlage von kleinen Ersparnissen, Mündelgeldern
und sonstigen Geldbeträgen bis zu einer beftimmten Höhe (8 5) zu
ermöglichen.
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82.
Die Sparkasse ist eine Gemeindeanstalt und steht unter der
Verwaltung des Magistrates.
Für die Verzinsung und Rückzahlung der Einlagen haftet die
Bemeinde.
Die Geschäfte der Sparkasse werden nach Maßgabe dieser
Satzungen und der jeweiligen Dienstesvorschrifien von den hiefür
vom Magistrat bestimmten Beamten und Bediensteten geführt.
Die Sparkasse steht unter ständiger Aufsicht eines aus Mit—
gliedern beider städtischer Kollegien gebildeten Ausschusses.
Die Verpflichtungen aus Artikel 107 Absatz 2 der Gemeinde—
ordnung für die Landesteile diesseits des Rheins om 29 April 1869
werden hiedurch nicht berührt.
83.
Die Sparkasse steht ebenso juristischen Personen und Stiftungen,
wie einzelnen Personen und Vereinigungen derselben, Gesellschaften
und Vereinen zur Benützung offen. Auch hat die Stadtgemeinde
das Recht, bei der Sparkasse Gelder aus anderen unter städtischer
Verwaltung stehenden Kassen nutzbringend anzulegen.
Für die Rechte und Pflichten der Sparkasse und Einleger sind
diese Satzungen maßgebend
84.
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Die Geschäfte der Sparkasse werden in den jeweils hiefür
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