150
129. und 130. Örtliche Abgaben für Schaustellungen usw.; 15. Juli 1902
Unter die oben aufgeführten Veranstaltungen fallen auch
Veranstaltungen von geschlossenen Gesellschaften? und Vereinen,
wenn der Zutritt allgemein, sei es mit, sei es ohne Eintrittsgeld—
gestattet ist.
8
2.
Die Bestimmung der Höhe der Abgabe innerhalb der Grenzen
des 8 1 Hiffer 1 bis 7 steht dem Bürgermeifter zu.
Personen, welche einem deutschen Bundesstaat nicht angehören,
haben den jeweils festgesetzten Höchstbetrag des Abgabensatzes al⸗
örtliche Armenabgabe zu euntrichten.
nus Unt:
deransta
ehen di
wmitaltun
sud sie
Im
hezehun!
h zu fü
Ind -Kod
8
3
Lahme, Blinde, Krüppelhafte sowie sonstige arbeitsunfähige
Personen können von der Entrichtung einer Abgabe befreit werden.
Ferner gelangt die örtliche Abgabe nicht zur Erhebung bei allen
Veranstaltungen zu gemeinnützigen, wohltätigen, religiösen oder
patriotischen Zwecken.
Vorstehende Ordnu J
ng tritt mit dem 1. A
.August 19802 i
nkraft.
Ver
yn Vesti
deichostra
hiß zu 18
—
eegtere nic
hei höhert
lig zum
Aritel 47
d⸗
130. Orkliche Abgaben für Schaustellungen usm.
?Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Juli 1902.
(Amtsblatt Nr. 96 Seite 547).
kz2
Zu Artikel 40 und 4l, dann Artikel 92 Absatz 1 der Gemeindeordnung, zu
Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 4 des Armengesetzes und zum vorflehenden Hrtenatut.
81.
Wenn eine in 81 der obenbezeichneten Ordnung angegebene
Veranstaltung dahier stattfindet, so sind die Veranstalter oder Unter—
nehmer solcher Lustbarkeiten verpflichtet, spätestens 24 Stunden vor
dem Beginn derselben die durch die Ordnung vom 15. Juli 1902
äber die Erhebung einer örtlichen Abgabe zugunsten der Armen⸗
kasse Nürnberg festgesetzte Abgabe zur Armenkasse zu entrichten und
bei der jeweils hiefür bestimmten magistratischen Kasse gegen Em—
bfangnahme einer Bestätigung einzubezahlen.