Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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128. Faßeichordnung; 15. August 1896 
Die Gebührensätze der Spalte B sind dann zu erheben, wenn 
„bereits gestempelte“ Fässer bei der Untersuchung auf Abweichung 
des Raumgehaltes von der aufgestempelten Angabe innerhalb der 
zulässigen Fehlergrenze richtig befunden und demnach ohne neue 
Stempelung zurückgegeben werden. 
Die Gebührensätze der Spalte B sind auch dann zu erheben, 
wenn bei „nicht eichpflichtigen“ Fässern bloß der Raumgehalt zu 
ermitteln ist, also die Stempelung nicht verlangt wird. 
Erweisen sich Fässer 
bei der einer Ermittlung des Raumgehaltes vorgehenden 
Nässung, 
2) während der Ausführung der Ermittlung des Raumgehaltes 
als undicht oder überhaupt als nicht genügend haltbar, so sind 
dieselben unter Erhebung einer Gebuͤhr zurückzugeben, welche sich 
für die Fälle unter 1 auf die Hälfté der zugehörigen Sätze der 
Spalte B, für die Fälle unter 2 auf den 'vollen Betrag dieser 
Sätze beläuft. 
Ergeben sich bei den unter 1 berechneten Einheitssätzen halbe 
Pfennige, so sind dieselben auf ganze Pfennige aufzurunden. 
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8 15. 
Die Eichgebühren sind bei Rückgabe der geeichten Fässer von 
den Pflichtigen sofort an den Faßeichmeister zu bezahlen, welcher 
sie, seinem Dienstvertrag entsprechend, in Verrechnung zu bringen hat. 
8 16. 
Diese Faßeichordnung tritt an Stelle der bisherigen Faßeich— 
ordnung mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amtsblatte nkraft. 
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