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128. Faßeichordnung; 15. August 1896
Die Gebührensätze der Spalte B sind dann zu erheben, wenn
„bereits gestempelte“ Fässer bei der Untersuchung auf Abweichung
des Raumgehaltes von der aufgestempelten Angabe innerhalb der
zulässigen Fehlergrenze richtig befunden und demnach ohne neue
Stempelung zurückgegeben werden.
Die Gebührensätze der Spalte B sind auch dann zu erheben,
wenn bei „nicht eichpflichtigen“ Fässern bloß der Raumgehalt zu
ermitteln ist, also die Stempelung nicht verlangt wird.
Erweisen sich Fässer
bei der einer Ermittlung des Raumgehaltes vorgehenden
Nässung,
2) während der Ausführung der Ermittlung des Raumgehaltes
als undicht oder überhaupt als nicht genügend haltbar, so sind
dieselben unter Erhebung einer Gebuͤhr zurückzugeben, welche sich
für die Fälle unter 1 auf die Hälfté der zugehörigen Sätze der
Spalte B, für die Fälle unter 2 auf den 'vollen Betrag dieser
Sätze beläuft.
Ergeben sich bei den unter 1 berechneten Einheitssätzen halbe
Pfennige, so sind dieselben auf ganze Pfennige aufzurunden.
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8 15.
Die Eichgebühren sind bei Rückgabe der geeichten Fässer von
den Pflichtigen sofort an den Faßeichmeister zu bezahlen, welcher
sie, seinem Dienstvertrag entsprechend, in Verrechnung zu bringen hat.
8 16.
Diese Faßeichordnung tritt an Stelle der bisherigen Faßeich—
ordnung mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amtsblatte nkraft.
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