Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1903 
Wird nachgewiesen, daß ein Zähler stehen geblieben ist oder 
unrichtige Angaben gemacht hat, ohne daß die Fehlergrenze durch 
eine Prüfung festgestellt wurde, oder wird ein Zähler zum Zwecke 
der Ausbesserung entfernt, so wird bei Berechnung der Strom— 
gebühr für die Zeit, während welcher eine Festsiellung des Strom— 
verbrauchs durch den Zähler nicht erfolgt ist, derjenige Stromverbrauch 
zu grunde gelegt, der sich mit Rücksicht auf den durchschnittlichen 
Stromverbrauch des Abnehmers nach billigem Ermessen ergibt. 
In gleicher Weise erfolgt die Berechnung des Stromver— 
brauches bei dem Leerlauf eines Zählers im Einvernehmen mit 
dem Abnehmer. Rückvergütung der infolge Leerlaufes zu viel 
bezahlten Stromgebühr wird gewährt, jedoch, falls sich der Beginn 
des Leerlaufes nicht mit Sicherheit feststellen läßt, nur für den 
vorhergehenden Monat. 
Ergibt sich bei einer Zählerprüfung gemäß 88 12 und 13 
eine Unrichtigkeit von mehr als 5 Prozent, so wird dem Abnehmer 
die im vorhergehenden Monat zu viel bezahlte Stromgebühr von 
der Gebührenschuld für das laufende Monat in Abzug gebracht 
beziehungsweise es wird von ihm mit der Gebührenschuld für das 
laufende Monat der für das vorgehende zu wenig bezahlte Strom— 
gebührenbetrag nacherhoben. 
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Zählergebühr. 
811. 
Die Feststellung des Stromverbrauches behufs der Gebühren⸗ 
festsetzung nach 88 8 und 10 erfolgt durch Elektrizitätszähler, die 
vom Elektrizitätswerke dem Stromabnehmer entweder käuflich zu 
freiem Eigentum überlassen oder auf Kosten des Werkes, das in 
diesem Falle Eigentümer der Zähler bleibt, zur Verfügung geftellt 
werden, und welche in beiden Fällen auf Kosten der Mnebmer 
durch das Werk aufzustellen sind. 
Für die Inanspruchnahmse des Zählers durch seine Strom— 
bezüge, sowie für die ständige Uberwachung und Unterhaltung des 
Zählers durch das Elektrizitätswerk hat ijeder Abnehmer eine 
ständige Gebühr an das Elektrizitätswerk zu entrichten. welche wie 
folgt festgesetzt wird: 
Bis zu eingerichteten 
5Kilowatt 4.80 Mark, das ist für! 
—* —* 
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