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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1903
Wird nachgewiesen, daß ein Zähler stehen geblieben ist oder
unrichtige Angaben gemacht hat, ohne daß die Fehlergrenze durch
eine Prüfung festgestellt wurde, oder wird ein Zähler zum Zwecke
der Ausbesserung entfernt, so wird bei Berechnung der Strom—
gebühr für die Zeit, während welcher eine Festsiellung des Strom—
verbrauchs durch den Zähler nicht erfolgt ist, derjenige Stromverbrauch
zu grunde gelegt, der sich mit Rücksicht auf den durchschnittlichen
Stromverbrauch des Abnehmers nach billigem Ermessen ergibt.
In gleicher Weise erfolgt die Berechnung des Stromver—
brauches bei dem Leerlauf eines Zählers im Einvernehmen mit
dem Abnehmer. Rückvergütung der infolge Leerlaufes zu viel
bezahlten Stromgebühr wird gewährt, jedoch, falls sich der Beginn
des Leerlaufes nicht mit Sicherheit feststellen läßt, nur für den
vorhergehenden Monat.
Ergibt sich bei einer Zählerprüfung gemäß 88 12 und 13
eine Unrichtigkeit von mehr als 5 Prozent, so wird dem Abnehmer
die im vorhergehenden Monat zu viel bezahlte Stromgebühr von
der Gebührenschuld für das laufende Monat in Abzug gebracht
beziehungsweise es wird von ihm mit der Gebührenschuld für das
laufende Monat der für das vorgehende zu wenig bezahlte Strom—
gebührenbetrag nacherhoben.
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811.
Die Feststellung des Stromverbrauches behufs der Gebühren⸗
festsetzung nach 88 8 und 10 erfolgt durch Elektrizitätszähler, die
vom Elektrizitätswerke dem Stromabnehmer entweder käuflich zu
freiem Eigentum überlassen oder auf Kosten des Werkes, das in
diesem Falle Eigentümer der Zähler bleibt, zur Verfügung geftellt
werden, und welche in beiden Fällen auf Kosten der Mnebmer
durch das Werk aufzustellen sind.
Für die Inanspruchnahmse des Zählers durch seine Strom—
bezüge, sowie für die ständige Uberwachung und Unterhaltung des
Zählers durch das Elektrizitätswerk hat ijeder Abnehmer eine
ständige Gebühr an das Elektrizitätswerk zu entrichten. welche wie
folgt festgesetzt wird:
Bis zu eingerichteten
5Kilowatt 4.80 Mark, das ist für!
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