24
ur
| 4"
Zweiter Zeil. Zweiter Abichnitt.
Wurde dem Überlebenden Chegatten mehr als ehr
Rindsteil beftimmt, fo ift der Überidhuß unter die Kinder
erfter und zweiter Che zu teilen.
Sit. XXXII Ge). 7 Ab?
Siebenkecs läßt auch den Überlebenden Ehegatten
am Überfhuß teilnehmen. Dies ift irrig: das Geieh er:
mähnt den Überlebenden Ehegatten hier nicht, während es
ion im Sale des Tit. XXKIM Gef. 6 Abi. 3 — im Falle
mur erfteheliche Rinder vorhanden find — ausdrücklich ev:
mähnt. Au Wölkfern ift Teil III S. 186 anderer An:
Ichauung als Siebenfees.
Im Falle der Einbuße muß ich die Frau mit den
Sin: und Zugebrachten und Kindsteil begnügen
Sit. XAXIT Gel. 8. Wölfern II ES. 189. und
hat fie die von ihr nicht verjchuldete Einbuße nicht niit-
zutragen; im Falle Überfchuffes gilt $ 44 Ubi. 1. Die
Berlaffentchaft des Berftorbenen zzheit Lie Kinder erfter und
zweiter Che zu gleichen Teiler.
ESicbenbus sn 122 © ;
135