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114. Sicherung des örtlichen Malz- und Bieraufschlages; 20. Dezember 1903.
vorgetragen sein müssen. Diese Scheine müssen unter gleichzeitiger
Vorzeigung des Bieres an der letzten im Stadtbezirk berührten
Gefällstelle übergeben werden. Vom Gefälleinnehmer werden sodann
die Eichstempel der Fässer mit den Ausfuhrscheinen verglichen, der
Befund auf letzteren vorgemerkt und einer der Scheine dem Fuhr—
werksleiter zurückgegeben.
Die Ausfuhrscheine und Frachtbriefduplikate müssen deutlich
mit Tinte geschrieben und vom Versender oder dessen Stellvertreter
unterzeichnet sein⸗ Auch müssen dieselben mit den Geschäftsbüchern
d Versenders übereinstimmen und die Gattung des Bieres ersehen
assen.
8 11.
Die Gesuche um Leistung von Aufschlagsrückvergütungen sind
für sämtliche während eines Monats angefallenen Ruckvergütungs—
posten spätestens bis zum zweiten Tage des nächstfolgenden Monats
bei der städtischen Aufschlagseinnehmerei in Vorlage zu bringen.
Die Gesuche müssen die Literzahl, für welche die Rückvergütung
beansprucht wird, ersehen lassen. Wenn mehr als ein Rückver—
gütungsposten in Betracht kommt, so muß den Gesuchen ein Ver—
zeichnis beigegeben sein, in welches die einzelnen Ausfuhrsendungen
nach der Zeitfolge und nach Maßgabe der beizulegenden Ausfuhr—
nachweise (8 10) einzutragen sind.
Das Verzeichnis muß am Schlusse die Versicherung enthalten,
daß die Einträge mit den Geschäftsbüchern übereinstimmen, und
daß die Fässer weder Nachbier (Scheps), noch verdorbenes Bier
enthielten. Es muß von dem Versender oder dessen bevollmächtigten
Stellvertreter unterzeichnet sein.
Zu den Verzeichnissen ist das vom Magistrat vorgeschriebene
Formular zu verwenden.
812.
Auf Verlangen sind dem Stadtmagistrat die einschlägigen
Geschäftsbücher in Vorlage zu bringen.
813.
Jede Übertretung der gegenwärtigen Vorschriften wird, wenn
damit eine rechtswidrige Hinterziehung von Aufschlag nicht verbunden
ist, mit Geldstrafe bis zu 45 Mark bestraft, nelche im Falle der
Uneinbringlichkeit in Haftstrafe umgewandelt wird.
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