Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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114. Sicherung des örtlichen Malz- und Bieraufschlages; 20. Dezember 1903. 
vorgetragen sein müssen. Diese Scheine müssen unter gleichzeitiger 
Vorzeigung des Bieres an der letzten im Stadtbezirk berührten 
Gefällstelle übergeben werden. Vom Gefälleinnehmer werden sodann 
die Eichstempel der Fässer mit den Ausfuhrscheinen verglichen, der 
Befund auf letzteren vorgemerkt und einer der Scheine dem Fuhr— 
werksleiter zurückgegeben. 
Die Ausfuhrscheine und Frachtbriefduplikate müssen deutlich 
mit Tinte geschrieben und vom Versender oder dessen Stellvertreter 
unterzeichnet sein⸗ Auch müssen dieselben mit den Geschäftsbüchern 
d Versenders übereinstimmen und die Gattung des Bieres ersehen 
assen. 
8 11. 
Die Gesuche um Leistung von Aufschlagsrückvergütungen sind 
für sämtliche während eines Monats angefallenen Ruckvergütungs— 
posten spätestens bis zum zweiten Tage des nächstfolgenden Monats 
bei der städtischen Aufschlagseinnehmerei in Vorlage zu bringen. 
Die Gesuche müssen die Literzahl, für welche die Rückvergütung 
beansprucht wird, ersehen lassen. Wenn mehr als ein Rückver— 
gütungsposten in Betracht kommt, so muß den Gesuchen ein Ver— 
zeichnis beigegeben sein, in welches die einzelnen Ausfuhrsendungen 
nach der Zeitfolge und nach Maßgabe der beizulegenden Ausfuhr— 
nachweise (8 10) einzutragen sind. 
Das Verzeichnis muß am Schlusse die Versicherung enthalten, 
daß die Einträge mit den Geschäftsbüchern übereinstimmen, und 
daß die Fässer weder Nachbier (Scheps), noch verdorbenes Bier 
enthielten. Es muß von dem Versender oder dessen bevollmächtigten 
Stellvertreter unterzeichnet sein. 
Zu den Verzeichnissen ist das vom Magistrat vorgeschriebene 
Formular zu verwenden. 
812. 
Auf Verlangen sind dem Stadtmagistrat die einschlägigen 
Geschäftsbücher in Vorlage zu bringen. 
813. 
Jede Übertretung der gegenwärtigen Vorschriften wird, wenn 
damit eine rechtswidrige Hinterziehung von Aufschlag nicht verbunden 
ist, mit Geldstrafe bis zu 45 Mark bestraft, nelche im Falle der 
Uneinbringlichkeit in Haftstrafe umgewandelt wird. 
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