Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

894 
369 — 
111. Dienstmännerordnung; 30. April 1894. 
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bis zu einem Gewichte von 15 Kilo bei einer Zeitdauer bis 
zu 15 Minuten 20 Pfennig, für jede weitere angefangene 
Viertelstunde 16 Pfennig mehr; 
für die Beförderung von Gegenständen im Gewichte von über 
15 bis zu 60 Kilo bei einer Zeitdauer bis zu 15 Minuten 
40 Pfennig, für jede weitere angefangene Vierlelstunde 
20 Pfennig mehr; 
3) für die Beförderung von Gegenständen im Gewichte von über 
50 bis zu 100 Kilo bei einer Zeitdauer bis zu 15 Minuten 
0 Pfennig, für jede weitere angefangenéè Viertelstunde 
40 Pfennig mehr. 
Die Beförderung von Gegenständen über 100 Kilo unter— 
liegt der freien Vereinbarung; 
für Möbeltransporte bei Umzügen für die Stunde 80 Pfennig, 
für jede angefangene halbe Stunde 40 Pfennig; 
bei Annahme auf bestimmte Zeit (als Führer oder Begleiter 
von Reisenden, Fremden ꝛc., dann als Markthelfer, Ausgeher 
usw.) für den Tag (10 Stunden) 4 Mark, für bie Stunde 
50 Pfennig, für jede angefangene halbe Stunde 25 Pfennig; 
bei Dienstleistungen als Führer oder Begleiter hat der Dienst⸗ 
mann Geuenstände bis zu 15 Kilo Gewicht ohne besondere 
Vergütung zu tragen; fuͤr den Transport von Gegenständen 
bis zu 50 Kilo kann er 20 Pfennig, für den Transport 
schwererer Gegenstände 40 Pfennig für die angefangene Stunde 
verlangen. 
82. 
Bei der Gebührenberechnung kann auch eine Wegstrecke bis zu 
l —à& einem Zeitaufwande bis zu 15 Minuten gleich gerechnet 
werden. 
83. 
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Die sämtlichen vorstehenden Gebührensätze gelten nur für den 
Tagesdienst, das heißt vom 1. April bis 30. September von früh 
b Uhr bis abends 9 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März von früh 
Uhr bis abends 9 Uhr. 
Für Dienstleistungen außerhalb dieser Zeit haben die Dienst— 
e die doppelten Beträge der obigen Gebührensätze zu bean⸗ 
pruchen. 
84. 
Ob der Dienstmann von einem oder mehreren Auftraggebern 
verwendet wird, ist, soferne derselbe nur einen Gang an einen Ort 
zu machen hat, ohne jeglichen Einfluß; solchenfalles ist daher nur 
die entsprechende tarifmäßige Vergütung für einen Gang zu bezahlen.
	        
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