Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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111. Dienstmännerordnung; 30. April 1894. 
87. 
Jeder Dienstmann ist berechtigt, bei Inanspruchnahme seiner 
Dienste die Bezahlung nach der Gebührenordnung im voraus zu 
verlangen, und ist nicht verbunden, Dienstleistungen zu verrichien, 
wenn nicht die Bezahlung seinem Verlangen gemäß vorher geleistet 
worden ist. 
C. Schlußbestimmungen. 
88. 
Als Warteplätze sind dermalen bestimmt: 
1) der Platz östlich vom schönen Brunnen, 2) der Platz am 
Nassauerhause, 8) der Hefnersplatz, 4) der Plerrer, 5) der Platz 
vor dem Zentralbahnhose. N 
Die Polizeibehörde behält sich vor, weitere oder andere Plätze 
zu bestimmen sowie die Zahl und die Art der Aufstellung der 
Dienstmänner auf den einzelnen Warteplätzen näher zu regeln. 
89 
Macht sich ein Dienstmann einer groben Verletzung der ihm 
durch diese Ordnung anferlegten Pflichten schuldig oder zieht er 
sich wiederholt Bestrafungen zu, so kann die ihm erteilte Erlaubnis 
widerrufen werden. 
Ergibt sich bei einem Dienstmanne oder bei dem Inhaber 
eines Dienstmänner- GPackträger-) Institutes nachträglich einer der 
Ausschließungsgründe des 8 4, so muß die ihm erteilte Erlaubnis 
zurückgenommen werden. 
Solchenfalles ist die behördlich ausgestellte Ausweiskarte 
zurückzugeben. 
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Alle früheren Vorschriften gleichen Betreffes treten mit dem 
Tage der Verkündigung gegenwärtiger Vorschriften außerkraft. 
II. Gebührenordunng. 
81. 
Jeder Dienstmann (Packträger) hat zu beanspruchen: 
für leichte Dienstleistungen, wie einfache Gänge, Ausführen 
von Bestellungen, Austeilen beziehungsweise Nustragen von 
Zetteln und dergleichen, Beförderung von Gegenständen usw. 
) 
1) Auch der Hallplatz wurde mit Polizeisenatsbeschluß vom 21. März 1894 
als Warteplatz bestimmt. 
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