Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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111 Dienstmännerordnung; 30. April 1894. 
B. Von den Pflichten und Rechten der Dienstmänner. 
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Jeder Dienstmann ist verpflichtet: 
) die ihm polizeilich zugewiesene Nummer in sichtbarer Weise 
an einer Mütze zu tragen, deren Ausstattung der Magistrat 
bestimmt; 
jederzeit die von der Polizeibehörde ausgestellte, auf seinen 
Namen lautende Ausweiskarte, dann die Dienstmänner⸗ und 
Gebührenordnung sowie eine entsprechende Anzahl von Haft— 
zetteln bei sich zu führen und auf Verlangen den Polizei— 
organen wie den Auftraggebern vorzuzeigen; 
sich jederzeit in reinlicher Kleidung auf dem ihm angewiesenen 
Warteplatze einzufinden; 
gegen Jedermann ein anständiges Benehmen zu beobachten, 
sich niemandem aufzudrängen, sich ruhig, friedfertig und 
nüchtern zu verhalten; 
die zu seinem Geschäftsbetriebe gehörenden Dienstleistungen 
pünktlich zu besorgen; 
den Auftraggebern stets Haftzettel anzubieten, die mit seiner 
Nummer und den Beträgen, für welche sie gelten sollen, ver—⸗ 
sehen sein müssen, auf Befragen die schuldigen Beträge genau 
zu bezeichnen, bei Abforderung des Dienstlohnes sich strenge 
an die in der Gebührenordnung festgestellten Sätze zu halten 
und weder als Lohn noch als Trinkgeld mehr zu fordern; 
allen im Vollzuge der Dienstmännerordnung ergehenden 
Weisungen der Polizeibehörde unweigerlich Folge zu leisten. 
4, 
5) 
8) 
7) 
Den Dienstmännern ist es verboten: 
sich an einem anderen, als dem ihnen amtlich zugewiesenen 
Warteplatze aufzustellen; 
2) durch die Aufstellung den Verkehr zu hemmen; 
3) ihre Gerätschaften anderwärts, als auf den vom Magistrate 
zenehmigten Aufstellungsorten stehen zu lassen; 
sobald sie dienstfrei sind, die Ausführung der ihnen erteilten 
und auf ihren Gewerbebetrieb bezüglichen Aufträge abzulehnen 
als dienstfrei gilt jeder Dienstmann, der sich auf öffentlichen 
Straßen oder Plätzen aufstellt); 
im Innern von Häusern, welche infolge erteilter Aufträge 
betreten werden, zu rauchen; 
die Bahnhöfe, einschließlich der Zugänge und der zu denselben 
führenden Trittstufen, im Dienste zu betreten, wenn sie nicht 
von Auftraggebern dahin mitgenommen oder gerufen werden. 
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5)
	        
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