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111. Dienstmännerordnung; 30. April 1894.
—111. JDienstmünnerordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 80. April 1894.
(Amtsblatt Nr. 51 Seite 149).
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48
Zu g8 37 und 76 der Reichsgewerbeordnung und Artikel 152 Absatz 1 und 3
des Polizeistrafgesetzbuches.
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J. Dienftmännerordnung
A. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Wer in dem Bezirke der Stadtgemeinde Nürnberg ein Dienst—
männer- (Packträger-) Institut betreiben und sein Personal auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen Aufstellung nehmen lassen, oder
wer, sei es im Dienste eines solchen Instituts, sei es selbständig
und auf eigene Rechnung, Dienstmännergeschäfte gewerbsmäßig
ausüben und seine Dienste auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
anbieten will, bedarf hiezu der polizeilichen Genehmigung.
Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
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82.
Für die Errichtung und den Betrieb eines Dienstmänner—
Packträger-) Institutes beziehungsweise Vereines können besondere
polizeiliche Auflagen gemacht werden.
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—3.
Nur den vom Stadtmagistrate zugelassenen Personen ist es
gestattet, dahier das Dienstmannsgewerbe auszuüben oder ein
dienstmannsabzeichen zu tragen.
84.
Von dem Gewerbebetriebe nach 8 1 sind ausgeschlossen:
übelbeleumundete Personen, insbesondere solche, welche wegen
eines Verbrechens, dann solche, welche während der letzten
zehn Jahre wegen Vergehens wider die Sittlichkeit oder wider
das Vermögen, endlich solche, welche wiederholt wegen Wider⸗
standes gegen die Staatsgewalt bestraft worden sind,
Personen, welche dem Trunke ergeben sind,
Personen, welche bresthaft sind oder an einer abschreckenden
oder ekelerregenden Krankheiten leiden.
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