Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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111. Dienstmännerordnung; 30. April 1894. 
—111. JDienstmünnerordnung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 80. April 1894. 
(Amtsblatt Nr. 51 Seite 149). 
, 
48 
Zu g8 37 und 76 der Reichsgewerbeordnung und Artikel 152 Absatz 1 und 3 
des Polizeistrafgesetzbuches. 
* 
—8* 
J. Dienftmännerordnung 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Wer in dem Bezirke der Stadtgemeinde Nürnberg ein Dienst— 
männer- (Packträger-) Institut betreiben und sein Personal auf 
öffentlichen Straßen oder Plätzen Aufstellung nehmen lassen, oder 
wer, sei es im Dienste eines solchen Instituts, sei es selbständig 
und auf eigene Rechnung, Dienstmännergeschäfte gewerbsmäßig 
ausüben und seine Dienste auf öffentlichen Straßen oder Plätzen 
anbieten will, bedarf hiezu der polizeilichen Genehmigung. 
Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
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82. 
Für die Errichtung und den Betrieb eines Dienstmänner— 
Packträger-) Institutes beziehungsweise Vereines können besondere 
polizeiliche Auflagen gemacht werden. 
8 
—3. 
Nur den vom Stadtmagistrate zugelassenen Personen ist es 
gestattet, dahier das Dienstmannsgewerbe auszuüben oder ein 
dienstmannsabzeichen zu tragen. 
84. 
Von dem Gewerbebetriebe nach 8 1 sind ausgeschlossen: 
übelbeleumundete Personen, insbesondere solche, welche wegen 
eines Verbrechens, dann solche, welche während der letzten 
zehn Jahre wegen Vergehens wider die Sittlichkeit oder wider 
das Vermögen, endlich solche, welche wiederholt wegen Wider⸗ 
standes gegen die Staatsgewalt bestraft worden sind, 
Personen, welche dem Trunke ergeben sind, 
Personen, welche bresthaft sind oder an einer abschreckenden 
oder ekelerregenden Krankheiten leiden. 
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