Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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6. Geschenke zu Festzeiten; 20. November 1873. 
7 Gtörun 
Dritter Abschnitt. 
Sammlungen. 
6. Einhebung von Geschenken zu Festzeiten. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. November 1873. 
Amtsblatt Nr. 141 Beilage). 
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m A. Nai 1897 
Zu Artikel 51 des Polizeistrafgesetzbuches. 
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Das Aufsingen zu Weihnachten, am Neujahrstage und am 
Feste der hl. 3 Könige in Wirts- oder Privathäusern, an oder auf 
oͤffentlichen Straßen oder Plätzen zum Zwecke der Erlangung eines 
Geschenkes ist verboten. 
Ebeuso ist untersagt, insbesondere den Gewerbsgehilfen, 
Türmern, Kalkanten, Laternanzündern, Kaminkehrern, Dolenfegern 
und Straßenreinigern, Geschenke in Wirts- oder Privathäusern 
unter der Form des Neuiahrgratulierens einzusammeln. 
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