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6. Geschenke zu Festzeiten; 20. November 1873.
7 Gtörun
Dritter Abschnitt.
Sammlungen.
6. Einhebung von Geschenken zu Festzeiten.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. November 1873.
Amtsblatt Nr. 141 Beilage).
—5 —
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m A. Nai 1897
Zu Artikel 51 des Polizeistrafgesetzbuches.
*
Das Aufsingen zu Weihnachten, am Neujahrstage und am
Feste der hl. 3 Könige in Wirts- oder Privathäusern, an oder auf
oͤffentlichen Straßen oder Plätzen zum Zwecke der Erlangung eines
Geschenkes ist verboten.
Ebeuso ist untersagt, insbesondere den Gewerbsgehilfen,
Türmern, Kalkanten, Laternanzündern, Kaminkehrern, Dolenfegern
und Straßenreinigern, Geschenke in Wirts- oder Privathäusern
unter der Form des Neuiahrgratulierens einzusammeln.
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