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110. Vollzugsvorschriften z. Ordnung f. d. öffentl. Fuhrwerk; 6. Februar 1901.
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Mark Pienni
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110. Vollzugsvorschriften zur Ordnung für das öffeulliche Fuhrwerk.
Bekanntmachung vom 6. Februar 1901.
(Anitsblatt Nr. 23 Seite 129).
ZuU8 8.
Als Warteplätze für das öffentliche Fuhrwerk sind bestimmt:
1) der Weinmarkt,
2) der Theresienplatz,
3) der Platz nördlich der Lorenzerkirche und östlich des Tugend—
brunnens,
4) der Josephsplatz,
5) der Plerrer,
6) der Vlatz vor dem Zentralstaatsbahnhof.
Auf dem Josephsplatz dürfen die Wagenführer über die mit
Basaltsteinen gepflasterte Grenzlinie hinaus niemals gegen Westen
nach dem Joachim'schen Hause zu Aufstellung nehmen.
Zu89.
Auf den Warteplätzen haben sich die Wagenführer in der
Reihenfolge, in der sie ankommen, aufzustellen, sodaß der zuerst
auf dem Warteplatze auffahrende Wagenführer jeweils am rechten
Flügel Aufstellung zu nehmen, der nächstfolgende sich links anzu—
schließen hat.
Die Auffahrt und Abfahrt auf dem Zentralstaatsbahnhofe
hat nach den jeweiligen volizeilichen Anordnungen zu erfolgen
Bei großer Hitze ist es den Wagenführern gestattet, ihre
Fuhrwerke reihenweise längs der benachbarten Häuser im Schatten
aufzustellen. Die Aufstellung hat entsprechend den polizeilichen
Anordnungen so zu geschehen, daß der Verkehr nicht gestört wird.
Zu 810.
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Die zum öffentlichen Fahrdienste zugelassenen Fuhrwerks—
besitzer haben alljährlich bis 6. Januar emnschließlich aus ihrer
Mitte einen Vorgeher und einen Stellvertreter des Vorgehers
zu wählen. Das Vorgeheramt ist ein Ehrenamt.
Der abtretende Vorgeher, beziehungsweise sein Stellvertreter,
hat die Wahlhandlung vorzubereiten und zu leiten sowie das
Wahlergebnis alsbald dem Magistrate anzuzeigen. Die Wahlen
unterliegen der Bestätigung des Magistrats; allenfallsige Neu—
beziehungsweise Ergänzungswahlen find nach magisiratischer
Weisung vorzunehmen.