Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

4. Meldeordnung; 10. Dezember 1901. 
84. 
Alle nach vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Meldungen 
haben binnen drei Tagen nach erfolgtem Ein- oder Auszuge bei 
hem für die Wohnung zuständigen Meldeamte zu erfolgen. Jedoch 
werden diese Meldungen bis auf weiteres auch bei dem städtischen 
Haupt⸗Meldeamte entgegen genommen. 
Für die an den gesetzlichen Wohnungszielen (1. Januar, 
1. April, 1. Juli, 1. Oktober) erfolgenden Ein- und Auszüge 
beträgt die Anzeigefrist eine Woche. 
Die Anzeigen sind schriftlich auf den vom Magistrate zur 
Verfügung gesteüten Meldeblättern einzureichen. 
Die Meldeblätter sind vollständig und wahrheitsgetreu aus— 
zufüllen. 
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Fremde, d. h. hier nicht heimatberechtigte Personen, welche 
in hiefiger Stadt ihren Wohnsitz nehmen, haben unbeschadet der 
vorsiehenden Bestiminungen binnen acht Tagen nach ihrer Ankunft 
zu ihtem Ausweise einen Heimatschein oder, wenn sie nicht die 
bayerische Staatsangehörigkeit besitzen, Staatsangehörigkeitsausweis, 
in Arbeits- oder Vienstbotenbuch, Militärpflichtige außerdem noch 
ihre Militärpapiere in Vorlage zu bringen. 
86 
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, unterliegt den gesetz⸗ 
lichen Strafen. 
87. 
Die seitherigen, das Meldewesen betreffenden ortspolizeilichen 
Vorschriften vom 
30. März 1886, betreffend die Anzeige von Fremden; 
30. März 1886, betreffend die Anzeige der Aufnahme und 
Entlassung von Handlungsdienern usw.; 
5z. Februar 1895, betreffend die Dienstboten-Anzeige; 
26. Juli 1895, betreffend die Anzeige des Ein- und Auszuges 
von Mietern, 
sind vom 1. Januar 1902 an aufgehoben. 
nommene 
echselt. 
tber 1903 
Icksichtigt.
	        
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