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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
Beansprucht der Vieheigentümer öftere und reichlichere
Fütterung des von ihm eingestellten Viehes, als vorstehend in
Absatz 1 festgesetzt ist, so hat er hievon die Stallwaärte zu ver⸗
ständigen, welche sodann die Fütterung gemäß dem Auftrag des
Vieheigentümers vorzunehmeu haben.
Für die Fütterung nach den Absätzen 2 und 3 sind die in
der Gebührenordnung für den Schlacht— und Viehhof festgesetzten
Gebühren zu entrichten. Der Einwand, daß das den eingestellten
Tieren verabreichte Futter von denselben nicht angenommen werde,
beziehungsweise nicht angenommen worden sei, befreit nicht von
der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung.
Das Einstreuen erfolgt gebührenfrei.
871.
Die Fütterung und Tränkung des Viehes sowie die Ein—
streuung wird durch die Stallwärte vorgenommen.
Eingestellte Kühe werden, wenn notwendig, durch Bedienstete
des Schlachthofes gemolken.
Die Milch bleibt Eigentum der Schlachthofverwaltung.
872.
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Das von der Schlachthofverwaltung gelieferte oder bezogene
Futter und Streustroh, welches nicht verbraucht wurde, darf nur
von der Verwaltung aus dem Schlachthofe entfernt werden. Es
ist verboten, Futter und Streustroh, welches in einem Stalle bereits
Verwendung gefunden hat, in einen anderen Stall zu bringen.
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Es ist verboten, Tiere in die Stallungen einzuführen oder
aus denselben abzuholen, ohne dem Stallwarte hievon Anzeige
zu machen.
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Für die Benützung der Stallungen des Schlachthofes werden
Gebühren nur erhoben, falls ein Tier laͤnger ls eine Nacht in
Stalle stehen bleibt.
Im übrigen sind hinsichtlich der Stall- und Futtergebühren
die Bestimmungen der Ordnung der Gebühren für die Benützung
des Schlacht- und Viehhofes maßgebend.
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