Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

atember 1864 
323 — 
99. Markthallenordg.; 29. Sept. 1903. — 100. Spanferkelmarktordg.; 28. Nov. 1902. 
— 
99. Markthallenordnung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. September 1903. 
(Amtsblatt Nr. 230 Seite 115. 
4 
Zu 88 69, 70, 149 Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung, Artikel 75 Absatz 1 und 2, 
AÄrtikel 94, 146 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches und Artikel 41 Absatz 3 
der Gemeindeordnung. 
81. 
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Der Markt für Wildbret, Geißlein und dergleichen, lebendes 
und totes Geflügel wird in die Markthalle am Trödelmarkt Nr. 3, 
der Markt für Fleisch, einschließlich des Dürrfleisches, Fleischwaren, 
einschließlich aller Fleischspeisen, Blut, Eingeweide von Tieren, Fische 
jeder Art und Krebse wird in die Markthalle am Hauptmarkt Nr. 1 
berlegt. Der Markt für lebende Fische wird auf der Terrasse 
südlich der letzteren Markthalle abgehaiten. 
Im übrigen dürfen die vorbezeichneten Waren auf offenem 
—* dann auf öffentlichen Straßen wie Plätzen nicht feilgehalten 
werden. 
82. 
Auf den Marktverkehr in den beiden Markthallen finden die 
Bestimmungen der Viktualienmarkt- und Gebührenordnung sinn⸗ 
gemäße Anwendung. 
83. 
Diese Vorschrift tritt am 1. Oktober 1903 inkraft. 
100. Spanferkelmarktordnung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. November 1902. 
(Amtsblatt Nr. 211 Seite 1191). 
* 
zu g5 69 und 70 der Reichsgewerbeordnung, Artikel 75 und 146 des Polizei- 
strafgesetzbuches. 
81. 
Spanferkelmärkte werden dahier an jedem Samstage abgehalten. 
Würde der Markt auf einen Feiertag fallen, so hat er am 
vorhergehenden Werktage stattzufinden. 
Der Magistrat behält sich vor, die Verlegung des Ferkel— 
marktes auf einen anderen Wochentag zu verfügen.
	        
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