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94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901.
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Für Einstellen der Pferde der Schlachtenden werden Stall—⸗
gebühren nicht erhoben.
Die Futtergebühren sind die gleichen wie im Viehhofe (83 der
Gebührenordnung). Für Einstreu ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
J. Benützung der Kühlräume.
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Die Gebühren für die Benützung der Kühlräume werden vom
Magistrate jeweils festgesetzt. Sie betragen bis auf weiteres jährlich
25 Mark für den Quadratmeter Zellenraum, wobei nur ganze
Hellen an eine oder mehrere Personen abgegeben werden.
Für Unterbringung des Fleisches in den nicht zu ausschließ—
lichem Gebrauche vergebenen und in den der Schlachthofverwaltung
vorbehaltenen Kühlräumen (8 57 der Schlachthofordnung) werden
10 Pfennig für jeden Tag und für die Zeit von weniger als einem
Tage auf jeden benützten Aufhängehaken berechnet.
Für die nach 8 44, Absatz 2 der Schlachthofordnung auf Kosten
des Eigentümers erfolgende Verbringung von Schlachtstücken und
Teilen derselben in das Amtsschlachthaus oder in die Kühlräume
ist außerdem eine Gebühr von 20 Pfennig für ein Viertel eines
Großviehstückes, für ein Stück Kleinvieh, für ein Schwein oder für
einzelne Fleischteile zu entrichten.
III. Gebühren in den Gesundheilsanstalten.
A. Gebühren im Amtsschlachthause, Absonderungs—
und Auslandsviehhof sowie im Pferdeschlachthause.
813.
Für die Benützung der Ställe in diesen Anstalten sind die
gleichen Gebühren zu entrichten, wie für die Benützung der Stallungen
des Schlachthofes, insoferne für die eingestellten Tiere nicht Markt—
gebühren zu bezahlen sind.
Für Futter und Einstreu werden die gleichen Gebühren erhoben
wie im Viehhofe, soweit nicht auf grund der Schlachthosordnung und
der Viehhofordnung das Futter und die Streu unentgeltlich zu ver—
abreichen ist.
Für das in den Absonderungshof verwiesene Vieh sind die
gleichen Marktgebühren wie für das im Viehhof eingestellte Vieh zu
entrichten, insoferne diese Gebühren nachweislich nicht bereits im
Viehhofe erhoben worden sind.