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3. Kostkinderaufsicht; 7. August 1903.
Die Nichtbeachtung vorstehender Bestimmungen kann den
Widerruf der Genehmigung zur Verpflegung und Erziehung von
Kostkindern nach sich ziehen.
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2
Die Kostkinderaufsicht wird zunächst durch einen zu diesem
Zwecke ins Leben gerufenen Ausschuß von Damen hiesiger Stadt
ausgeübt.
Dieser Ausschuß, welcher vom Stadtmagistrate aufgestellt wird,
wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und Stellvertreterin und
wird je nach Bedarf nach Einvernahme der Vorsitzenden durch den
Stadtmagistrat ergänzt.
Die Aufsichtsdamen erhalten zum Nachweise ihrer Aufsichts—
berechtigung eine vom Stadtmagistrat auf ihren Namen ausgefertigte
Bescheinigung, welche beim Ausscheiden aus dem Ausschusse dem
Stadtmagistrate zurückzugeben ist.
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3
Das Stadtgebiet wird in eine entsprechende Anzahl von
Bezirken eingeteilt, von denen jeder einer Aufsichtsdame zur aus—
schließlichen ÜUberwachung der in dem Bezirke befindlichen Pfleglinge
durch den Stadtmagistrat zugewiesen wird.
Die Bezirke sollen räumlich so bemessen sein, daß in der Regel
nicht mehr als zehn Kostkinder auf eine Aufsichtsdame entfallen.
In Verhinderungsfällen kann die Stellvertretung einer anderen
Dame des Ausschusses übertragen werden.
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Die Aufsichtsdamen haben im allgemeinen die Aufgabe, die
Zieheltern in ihrer Tätigkeit als Pfleger und Erzieher fremder
Kinder durch Besuche und Erkundigungen geeignet zu überwachen,
ihnen in freundlicher Weise mit Rat an die Hand zu gehen und
Verwahrlosungen solcher Kinder oder sonstige Übelstände in bezug
auf deren geistiges oder leibliches Wohl, die sie wahrnehmen, ent—
weder von kurzer Hand abzustellen, oder, soferne ihren Anordnungen
nicht Folge geleistet wird, dem Stadtmagistrate auf dem einfachsten
und kürzesten Wege anzuzeigen.
85.
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Im besonderen haben die Aufsichtsdamen darauf zu achten,
ob der Leumund und das ganze Verhalten der Zieheltern ein
derartiges ist, daß man ihnen Kinder anvertrauen kann;