Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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3. Kostkinderaufsicht; 7. August 1903. 
Die Nichtbeachtung vorstehender Bestimmungen kann den 
Widerruf der Genehmigung zur Verpflegung und Erziehung von 
Kostkindern nach sich ziehen. 
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Die Kostkinderaufsicht wird zunächst durch einen zu diesem 
Zwecke ins Leben gerufenen Ausschuß von Damen hiesiger Stadt 
ausgeübt. 
Dieser Ausschuß, welcher vom Stadtmagistrate aufgestellt wird, 
wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und Stellvertreterin und 
wird je nach Bedarf nach Einvernahme der Vorsitzenden durch den 
Stadtmagistrat ergänzt. 
Die Aufsichtsdamen erhalten zum Nachweise ihrer Aufsichts— 
berechtigung eine vom Stadtmagistrat auf ihren Namen ausgefertigte 
Bescheinigung, welche beim Ausscheiden aus dem Ausschusse dem 
Stadtmagistrate zurückzugeben ist. 
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3 
Das Stadtgebiet wird in eine entsprechende Anzahl von 
Bezirken eingeteilt, von denen jeder einer Aufsichtsdame zur aus— 
schließlichen ÜUberwachung der in dem Bezirke befindlichen Pfleglinge 
durch den Stadtmagistrat zugewiesen wird. 
Die Bezirke sollen räumlich so bemessen sein, daß in der Regel 
nicht mehr als zehn Kostkinder auf eine Aufsichtsdame entfallen. 
In Verhinderungsfällen kann die Stellvertretung einer anderen 
Dame des Ausschusses übertragen werden. 
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Die Aufsichtsdamen haben im allgemeinen die Aufgabe, die 
Zieheltern in ihrer Tätigkeit als Pfleger und Erzieher fremder 
Kinder durch Besuche und Erkundigungen geeignet zu überwachen, 
ihnen in freundlicher Weise mit Rat an die Hand zu gehen und 
Verwahrlosungen solcher Kinder oder sonstige Übelstände in bezug 
auf deren geistiges oder leibliches Wohl, die sie wahrnehmen, ent— 
weder von kurzer Hand abzustellen, oder, soferne ihren Anordnungen 
nicht Folge geleistet wird, dem Stadtmagistrate auf dem einfachsten 
und kürzesten Wege anzuzeigen. 
85. 
)* 
Im besonderen haben die Aufsichtsdamen darauf zu achten, 
ob der Leumund und das ganze Verhalten der Zieheltern ein 
derartiges ist, daß man ihnen Kinder anvertrauen kann;
	        
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