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92. Schlachthofordnung: 6. April 1901.
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sind außerdem noch der mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen
nach Maßgabe der einschlägigen ortspolizeilichen Vorschrift über die
Trichinenschau zu unterstellen.
Auch die im geschlachteten Zustande in den Schlachthof ein—
gebrachten Tiere und Fleischstücke unterliegen der Beschau.
8 46.
Die Beschau der lebenden und geschlachteten Tiere wird von
den amtlich aufgestellten Fleischbeschauern des Schlachthofes nach
den jeweils geltenden gesetzlichen, verordnungsmäßigen ober⸗ und
ortspolizeilichen Vorschristen vorgenommen.
Gegen die Bescheide der Fleischbeschauer kann von den
Beteiligten auf ihre Kosten die Entscheidung des Schlachthofdirektors
Pbeamteten Tierarztes) und, wenn dieser selbst die Beschau vor—
genommen hat, der Ausspruch des Kreistierarztes durch die zuständige
Zehörde angerufen werden.
847.
Alle in der Großviehschlachthalle zur Schlachtung kommenden
Viehstücke müssen zum Zwecke der Beschau noch vor dem Eintriebe
n die Schlachthalle dem Fleischbeschauer angemeldet und vorgeführt
verden.
8 48.
Wird die Schlachtung in den Schlachthallen wegen Krankheits—
verdachts, ekelerregenden Aussehens, schlechten Ernährungszustandes.
großer Ermüdung oder aus anderen, die Genießbarkeit des Fleisches
n Frage stellenden Ursachen nicht zugelassen, so muß das betreffende
Viehstück durch den Schlachtenden je nach der Anordnung des
Fleischbeschauers entweder in die Schlachthofstallungen oder zur
Beobachtuug in den Stall des Amtsschlachthauses oder zur Schlachtung
in das letztere gebracht werden.
In das Amtsschlachthaus sind auch alle im Viehhof aufgestellten
Tiere, deren Notschlachtung erforderlich ist sowie alle daselbst zum
Verkaufe eingebrachten und von den Fleischbeschauern nicht als
bankmäßig befundenen geschlachteten Tiere zu verbringen.
Das Gleiche hat mit Tieren zu geschehen, welche zur Ver
wertung in der Freibank zugelassen werden (81 der Freibank
ordnung).
849.
Sofort nach der Schlachtung hat der Schlachtende dem
amtlichen Fleischbeschauer behufs der Beschau des geschlachteten
Tieres Anzeige zu machen. Um diese genau vornehmen zu können.