1. Geräuschv. Unterhalt.; 16. Jan. 1864. — 2. Ausrufen, Anschläge; 30. Aug. 1881.
Erster Abschnitt.
Aufrechterhaltung der öffentlichen RKuhe,
Ordnung und Sicherheit.
l. Gerüuschuolle Unkerhalkungen zur NRachtzeit.
Ziffer 1 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 16. Januar 1864
(Intelligenzblatt Nr. 8. Beilage).
*
Zu Artikel 34 des Polizeistrafgesetzbuches.
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Musikalische Aufführungen, Kegelspiele oder sonstige geräusch—
volle Unterhaltungen, welche in Wirtschafts- oder Privatgärten oder
in sonstigen nicht geschlossenen Räumlichkeiten abgehalten werden,
dürfen ohne besondere polizeiliche Erlaubnis über 11 Uhr nachts nicht
ausgedehnt werden.
Verfehlungen gegen diese Vorschrift unterliegen der gesetzlichen
Strafe bis zu 15 Mark.
2. Offentliches Jusrufen, Anheftlung von Privatankündigungen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. August 1881.
(Amtsblatt Nr. 103).
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Zu Artikel 37 des Polizeistrafgesetzbuches.
81.
Das öffentliche Ausrufen von Viktualien und sonstigen An—
und Verkaufsgegenständen des täglichen Verkehres in den Straßen
der Stadt, wie es bisher schon üblich war, wird auch für die Zukunft
gestattet, dagegen erfordern alle anderen Ankündigungen durch
oͤffentliches Ausrufen die vorher einzuholende ortspolizeiliche Ge—
nehmigung.
82.
Wer außer den Fällen des Artikel 12 des Ausführungsgesetzes
zur Strafprozeßordnung ohne polizeiliche Erlaubnis oder beer
holizeiliches Verhot auf offentlichen Plätzen, an Plakatsäulen, Plakat—