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277b —
)2. Schlachthofordnung: 6. April 1901.
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Fleisch, Eingeweide, Talg, Blut und tierische Abfallstoffe aller Art
Rürfen nicht in den Aufbewahrungsraum für Kleider und Geräte
gebracht werden.
Wer Kleider und Geräte abgibt, hat sich den für di ⸗
aützung dieses Raumes erlassenen Vorschriften ee zu —
Bebühren werden für die Aufbewahrung nicht erhoben Geldeund
andere Wertgegenstände — mit Ausnahme der Taschenuhren —
zürfen zur Aufbewahrung nicht angenommen werden.
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Das durch den Schlachthof führende Bahngeleise darf in keiner
Weise mit irgend welchen Gegenständen belegt oder verstellt werden.
Das Überschreiten und Üüberfahren desselben darf nur an den
hiezu bestimmten Übergangsstellen stattfinden und hat mit Vorsicht
und ohne Aufenthalt zu geschehen.
Die Abschlußschranken der Üübergänge des Schienengeleises
dürfen nur von den hiezu bestimmten Bediensteten geschlossen oder
geöffnet werden.
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Die Fenster und Zugläden der Schlachthallen, Ställe usw
bürfen nur von den hiezu ermächtigten Schlachthofbediensteten ge—
stellt oder in ihrer Stellung geändert werden.
Die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen dürfen nur mit
Genehmigung der mit der Aufsicht in den Schlachthallen betrauten
Schlachthofbediensteten entzundet werden. Sie sind sofort nach
bollendeter Arbeit von demjenigen, welcher sie entzündet hat, wieder
zu löschen; Gashähne und elektrische Schaltapparate sind gut
zu schließen.
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Die Wasserhähne dürfen nur zum Bezuge des benötigten
Trink- und Reinigungswassers geöffnet und müssen alsbald nach
gedecktem Bedarfe wieder geschlossen werden.
Die Handhabung der Abstellvorrichtungen zu den Dampf—
und Wasserleitungen darf nur unter Aufsicht und nach Anordnung
der mit ihrer Überwachung beauftragten Schlachthofbedienfteten
geschehen und ist jedem Undefugten verboten.
Trinkwasser darf zu Reinigungszwecken nicht benützt werden.
Jeder über den jeweiligen Bedarf hinausgehende Verbrauch
an Elektrizität, Gas oder Wasser ist verboten.