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91. Viehhofordnung; 6. April 1901.
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Die Marktgebühr ist sofort bei der Einbringung des Viehes
in den Viehhof von dem Einbringer gegen einen nummerierten
Marktgebührenzettel zu bezahlen. Ohne solchen darf Vieh in den
Viehhof nicht eingelassen werden.
Die Marktzettel werden nur an der Viehhofhebestelle, welche
auch zur Nachtzeit geöffnet ist, gegen sofortige Bezahlung der Markt—
gebühr abgegeben.
Für Vieh, das mit der Eisenbahn in den Viehhof gebracht
vird, hat die Vorzeigung der Marktzettel noch vor der Ausladung
des Viehes bei den mit der Überwachung beauftragten Viehhof—
zediensteten zu erfolgen, welche die Zettel mit dem Kontrollzeichen
versehen und sie dem Einbringer des Viehes zurückgeben. Bei der
kinbringung von Vieh, welches nicht mit der Bahn kommt, müssen
die Marktzettel bei der Torwache am Eingange des Viehhofes dem
Aufseher vorgezeigt werden, der mit den Zetteln in gleicher Weise
»erfährt. Vor Erfüllung dieser Auflagen darf Vieh nicht ausgeladen
und beziehungsweise nicht in den Viehhof verbracht werden
Für jedes Stück Vieh, das aus dem Viehhofe wieder entfernt
werden soll, ohne daß es in den Schlachthof verbracht wird, muß
in der Torwache des Viehhofes an der Schlachthofstraße, oder im
Falle der Verfrachtung auf der Eisenbahn bei den hiezu aufgestellten
Viehhofbediensteten der Marktzettel abgegeben werden. Kann der
Marktzettel, gleichviel aus welchem Grunde, nicht abgegeben werden,
jo darf das betreffende Viehstück nur mit Erlaubnis der Verwaltung
und nach Lösung eines neuen Marktzettels aus dem Viehhofe ent—
sernt werden. Es ist daher im Interesse der Käufer gelegen, daß
sie sich für jedes gekaufte Viehstück vom Verkäufer den Marktzettel
ibergeben lassen. Für Viehstücke, welche nach Schluß der Markt—
voche noch im Viehhofe stehen bleiben, müssen die Marktzettel an
den mit der Aufnahme des Bestandes beauftragten Bediensteten
Wgegeben und neue Marktzettel erholt werden. Diese neuen
Marktzettel müssen dem vorgenannten Bediensteten vorgezeigt werden,
der sie mit dem Kontrollzeichen versieht und an den Vorzeigenden
zurückgibt.
818.
Alles dem Viehhofe zugeführte Vieh muß sofort bei der Ein—
bringung von dem Einbringer bei dem mit der Aufsicht beauf—
tragten Bediensteten der Verwaltung nach Gattung und Stückzahl
angemeldet werden; auch ist der Name, Stand und Wohnort des
Vieheigentümers genau anzugeben.
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