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91. Viehhofordnung; 6. April 1901.
Händlern, welche als Aufkäufer von Vieh bekannt sind, kann,
selbst wenn sie Vieh zum Verkaufe im Viehhof stehen haben, der
Zutritt zu demselben vor Beginn des Marktes durch den Schlacht—
hofdirektor untersagt werden.
Nach Schluß der Marktzeit dürfen sich nur Personen im
Viehhofe aufhalten, welche geschäftlich oder dienstlich daselbst zu
verkehren oder die Bewilligung des Schlachthofdirektors hiezu
erhalten haben.
88.
Alles auf dem Viehhofe während der in 88 4 und 5
bestimmten Marktzeit zum Verkaufe aufgestellte Vieh gilt für
jeden Käufer feilgeboten.
Die Einmischung in die Handelsverabredungen dritter ist
nur mit deren Einwilligung zulässig.
Die Eigentümer oder Verkäufer des Viehes müssen während
der Marktzeit bis zum Verkaufe des Viehes stets bei demselben
anwesend sein oder durch Aufstellung von Stellvertretern dafür
sorgen, daß um dasselbe während der eigentlichen Marktstunden
sederzeit gehandelt werden kann.
89.
Die Einfuhr und der Zutrieb von Vieh zum Viehhofe kann
ebenso wie die Ausfuhr und der Abtrieb von dort vorbehaltlich
besonderer, z. B. aus seuchenpolizeilichen Erwägungen veranlaßter,
amtlicher Anordnungen zu jeder Zeit erfolgen.
Das eingebrachte Vieh ist nach Weisung der Viehhofverwaltung
»der der Beauftragten derselben in den für die einzelnen Tier—
gattungen bestimmten Hallen und Stallungen, beziehungsweise auf
den Verkaufsplätzen in der Art aufzustellen, daß der für den un—
gehinderten Verkehr der Marktgäste erforderliche Raum noch
dorhanden ist.
Tieren geringerer Beschaffenheit können jederzeit eigene Stand
plätze durch die Viehhofverwaltung angewiesen werden.
8 10.
Entgegen den Anordnungen der Viehhofverwaltung ist niemand
befugt, Stallungen und Markthallen oder Teile derselben mit
Viehstücken zu belegen.
Insbesondere ist auch das Einstellen von Schweinen zum Zwecke
des Fütterns in anderen als den zugewiesenen Buchten verboten.