Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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91. Viehhofordnung; 6. April 1901. 
Händlern, welche als Aufkäufer von Vieh bekannt sind, kann, 
selbst wenn sie Vieh zum Verkaufe im Viehhof stehen haben, der 
Zutritt zu demselben vor Beginn des Marktes durch den Schlacht— 
hofdirektor untersagt werden. 
Nach Schluß der Marktzeit dürfen sich nur Personen im 
Viehhofe aufhalten, welche geschäftlich oder dienstlich daselbst zu 
verkehren oder die Bewilligung des Schlachthofdirektors hiezu 
erhalten haben. 
88. 
Alles auf dem Viehhofe während der in 88 4 und 5 
bestimmten Marktzeit zum Verkaufe aufgestellte Vieh gilt für 
jeden Käufer feilgeboten. 
Die Einmischung in die Handelsverabredungen dritter ist 
nur mit deren Einwilligung zulässig. 
Die Eigentümer oder Verkäufer des Viehes müssen während 
der Marktzeit bis zum Verkaufe des Viehes stets bei demselben 
anwesend sein oder durch Aufstellung von Stellvertretern dafür 
sorgen, daß um dasselbe während der eigentlichen Marktstunden 
sederzeit gehandelt werden kann. 
89. 
Die Einfuhr und der Zutrieb von Vieh zum Viehhofe kann 
ebenso wie die Ausfuhr und der Abtrieb von dort vorbehaltlich 
besonderer, z. B. aus seuchenpolizeilichen Erwägungen veranlaßter, 
amtlicher Anordnungen zu jeder Zeit erfolgen. 
Das eingebrachte Vieh ist nach Weisung der Viehhofverwaltung 
»der der Beauftragten derselben in den für die einzelnen Tier— 
gattungen bestimmten Hallen und Stallungen, beziehungsweise auf 
den Verkaufsplätzen in der Art aufzustellen, daß der für den un— 
gehinderten Verkehr der Marktgäste erforderliche Raum noch 
dorhanden ist. 
Tieren geringerer Beschaffenheit können jederzeit eigene Stand 
plätze durch die Viehhofverwaltung angewiesen werden. 
8 10. 
Entgegen den Anordnungen der Viehhofverwaltung ist niemand 
befugt, Stallungen und Markthallen oder Teile derselben mit 
Viehstücken zu belegen. 
Insbesondere ist auch das Einstellen von Schweinen zum Zwecke 
des Fütterns in anderen als den zugewiesenen Buchten verboten.
	        
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