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83. Geblührenordnung in Baupolizeisachen; 22. Januar 1904
84.
Wenn sich bei Umbauten an den in 882 und 3 bezeichneten
Bauwerken der Umban nur auf einen Teil des Bauwerkes erstreckt,
kann je nach dem Umfang der Arbeiten di— Gebühr bis auf ein
Viertel der dortselbst bezeichneten Gebühren ermäßigt werden.
85.
Bebauungspläne, Pläne über Baulinien, Einfriedigungen,
Entwässerungen, Schornsteine, Treppeneinzelpläne usw, bei welchen
eine Berechnung nach der überbauten Fläche und nach der Geschoß⸗
zahl nicht stattfinden kann, unterliegen einer Gebühr von 4 bis
10 Mark.
86.
Ist die Prüfung umfangreicher statischer Berechnungen oder
eine besondere Uberwachung der Bauführung notwendig, so kann
eine besondere Gebühr und zwar bis zu 2 Mark für die Stunde
Zeitaufwand gefordert werde
87.
Wenn eine Planvorlage mehrere bauliche Objekte umfaßt, so
werden für jedes derselben die Gebühren besonders berechnet.
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88.
Werden zu genehmigten Plänen Deckblätter eingereicht, so
wird für die Prüfung und für die weitere Behandlung derfeiben
je nach dem Umfang der Andernng eine Gebuͤhr zwischen 1 Mark
und der in 88 2, 3 und 5 angegebenen Mindestgebühr erhoben.
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Für die Behandlung von Baugesuchen usw., welche abgewiesen
oder nach teilweiser oder vollständiger Prüfung zurückgezogen
wurden, oder auf deren Ausführung verzichtet wird, wird die
Hälfte der sich nach den vorstehenden Bestimmungen ergebenden
Gebühren berechnet. Senehmigungserneucrungen unterliegen je
V dyr Bedeutung des Bauvorhabens einer Gebühr von J1 bis
5 Mark.
810.
Unberührt bleiben durch diese Gebührenordnung die Gebühren
für Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen sowie die Anrechnung
n einzelnen Fällen etwa erwachsender besonderer Auslagen.