Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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82. Aufzüge; 7. Januar 1902. 
Instandhaltung unterzogen. Bei Personenaufzügen und bei 
gemischten Aufzügen werden diese Untersuchungen mindestens alle 
Jahre, bei Warenaufzügen mindestens alle zwei Jahre einmal 
vorgenommen. 
Vorgefundene Mängel sind nach amtlicher Weisung bald⸗ 
tunlichst zu beseitigen; nach Beseitigung der Mängel wird eine 
Nachschau vorgenommen. 
Falls es erforderlich erscheint, können die Untersuchungen 
augh in kürzeren Zwischenräumen, als oben angegeben, vorgenommen 
werden. 
85. 
Für jeden Aufzug hat der Besitzer ein Revisionsbuch zu 
halten. Dasselbe wird auf Kosten des Besitzers von der Polizei— 
hehörde ausgestellt. 
In dieses Buch hat der Sachverständige den Befund einer 
jeden Untersuchung nebst den Betriebseinstellungen, welche er wegen 
Gefahr im Verzug zu verfügen etwa veranlaßt ist, einzutragen. 
Im Falle der Betriebseinstellung ist zu dem Eintrag noch die 
ünterschrift des Fahrstuhlbesitzers oder seines Stellvertreters zu 
erholen. Der Besitzer des Aufzuges hat in dem Revisionsbuch jede 
Ausbesserung und Änderung des Aufzuges, auch wenn dieselbe 
wegen ihrer Geringfügigkeit der Anzeigepflicht nicht unterliegt, zu 
hermerken. Dem Revisionsbuch sind alle auf die Anlage, den 
Betrieb und die Revision des Fahrstuhls bezüglichen amtlichen 
Schriftstücke, insbesondere die Urkunde über das endgiltige Prüfungs⸗ 
ergebnis mit den zugehörigen Beschreibungen, Berechnungen und 
Plaänen beizufügen. 
Das Revisionsbuch und seine Anlagen sind aufzubewahren 
und jedem zur Aufsicht über die Aufzüge zuständigen Beamten 
bder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. 
86. 
Bei bereits bestehenden Aufzügen kann von der nachträglichen 
Beibringung von Plänen, Beschreibungen und Berechnungen ab⸗ 
gesehen werden. 
Jedoch haben auch die Besitzer dieser Aufzüge das vorge⸗ 
schriebene Revisionsbuch zu halten. Die Aufzüge selbst sind den 
Untersuchungen gemäß 8 4 dieser Vorschriften unterworfen. 
87. 
Den mit der Untersuchung und Überwachung der Aufzüge 
hetrauten Personen ist jederzeit der Zutritt zu den Aufzügen und
	        
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