246 —
82. Aufzüge; 7. Januar 1902.
Instandhaltung unterzogen. Bei Personenaufzügen und bei
gemischten Aufzügen werden diese Untersuchungen mindestens alle
Jahre, bei Warenaufzügen mindestens alle zwei Jahre einmal
vorgenommen.
Vorgefundene Mängel sind nach amtlicher Weisung bald⸗
tunlichst zu beseitigen; nach Beseitigung der Mängel wird eine
Nachschau vorgenommen.
Falls es erforderlich erscheint, können die Untersuchungen
augh in kürzeren Zwischenräumen, als oben angegeben, vorgenommen
werden.
85.
Für jeden Aufzug hat der Besitzer ein Revisionsbuch zu
halten. Dasselbe wird auf Kosten des Besitzers von der Polizei—
hehörde ausgestellt.
In dieses Buch hat der Sachverständige den Befund einer
jeden Untersuchung nebst den Betriebseinstellungen, welche er wegen
Gefahr im Verzug zu verfügen etwa veranlaßt ist, einzutragen.
Im Falle der Betriebseinstellung ist zu dem Eintrag noch die
ünterschrift des Fahrstuhlbesitzers oder seines Stellvertreters zu
erholen. Der Besitzer des Aufzuges hat in dem Revisionsbuch jede
Ausbesserung und Änderung des Aufzuges, auch wenn dieselbe
wegen ihrer Geringfügigkeit der Anzeigepflicht nicht unterliegt, zu
hermerken. Dem Revisionsbuch sind alle auf die Anlage, den
Betrieb und die Revision des Fahrstuhls bezüglichen amtlichen
Schriftstücke, insbesondere die Urkunde über das endgiltige Prüfungs⸗
ergebnis mit den zugehörigen Beschreibungen, Berechnungen und
Plaänen beizufügen.
Das Revisionsbuch und seine Anlagen sind aufzubewahren
und jedem zur Aufsicht über die Aufzüge zuständigen Beamten
bder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
86.
Bei bereits bestehenden Aufzügen kann von der nachträglichen
Beibringung von Plänen, Beschreibungen und Berechnungen ab⸗
gesehen werden.
Jedoch haben auch die Besitzer dieser Aufzüge das vorge⸗
schriebene Revisionsbuch zu halten. Die Aufzüge selbst sind den
Untersuchungen gemäß 8 4 dieser Vorschriften unterworfen.
87.
Den mit der Untersuchung und Überwachung der Aufzüge
hetrauten Personen ist jederzeit der Zutritt zu den Aufzügen und