Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903. 
8 12. 
Die Gesamtlänge etwaiger Vorbauten im Bauwich darf die 
halbe Tiefe des Vordergebäudes nicht übersteigen und höchstens 
6 Meter betragen. 
Die Breite des Bauwiches darf beiderseits nicht um mehr 
als ein Sechsstel des in 8 2 Absatz 1 bestimmten Mindestmaßes 
durch solche Vorbauten verringert werden. Geschlossene Vorbauten 
von mehr als 2,5 Quadratmetern Grundfläche sind nur zulässig, 
wenn die hiedurch dem Bauwich entzogene Grundfläche demselben 
an einer anderen am Bauwich gelegenen Stelle des Vordergebäudes 
wieder ersetzt wird. 
813. 
Hinsichtlich der Vorbauten in Vorgärten gelten die Be— 
stimmungen des 8 38 der Bauordnung; ausnahmsweise können 
kleinere, nur unbedeutend über die Baulinie vorspringende Bauteile, 
wie Risalite, Lisenen, Portalsäulen, Stufen, Lichtschächte und der— 
gleichen auch in Vorgärten von weniger als 5 Meter Tiefe zu— 
zelassen werden. 
814. 
Die von der zugehörigen Straße aus sichtbaren Gebäudeteile 
der Vorder- und Rückgebäude müssen eine entsprechende Ausgestaltung 
erhalten. Bei Gebäuden, deren Rückseiten von den angrenzenden 
Straßen aus sichtbar sind, kann auch für diese Hausseiten die 
Verwendung des bei den Vorderseiten verwendeten Baumaterials 
mit entsprechender Bauweise verlangt werden. Gebäudeteile, an 
welche nicht innerhalb eines Jahres nach Bauvollendung angebaut 
wird, sind zu verputzen oder zu verfugen. 
Im Interesse der Verschönerung können Abänderungen der 
Baupläne, welche die Kosten der Bauführung nicht wesentlich 
vermehren, verlangt werden. 
Añt 
401 
815. 
In Wohngebäuden, welche in einem Geschosse mehr als zwei 
selbständige Wohnungen erhalten, müssen zwei, den Anforderungen 
der I cherhei und Bequemlichkeit entsprechende Treppen angelegt 
werden. 
Die Fensterflächen der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen 
mindestens ein Zehntel der Grundfläche dieser Räume betragen. 
Räume, welche als unbewohnbar genehmigt wurden, dürfen 
nur mit polizeilicher Genehmigung zu Woͤhn⸗ Sdlaf⸗ oder Arbeits⸗ 
räumen umgewandelt werdend
	        
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