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72. Bauen außerhalb der Ringmauern: 28. Mai 1903
— 235 —
höhe an der Fensterwand den Abstand von der Nachbargrenze
üͤcht überschreiten. Besteht mit dem Nachbar eine dingliche Ver—
inbarung, daß er an der der Fensterwand zugekehrten Grundstücks—
eite keine Brandmauer errichtet, sondern ebenfalls einen Abstand
inhält, so darf der Abstand der erstgenannten Fensterwand auf
wei Drittel der Wandhöhe verringert oder die Wandhöhe auf das
inderthalbfache des Abstandes vergrößert werden. Die gleiche
Lergünstigung wird dem später Bauenden zuteil.
Besteht eine dingliche Vereinbarung, daß der Nachbar von
diesem Rechte für sich keinen Gebrauch macht, sondern mit seinem
Zebäude einen größeren Abstand von der Grenze einhält, so kann
ür den zuerst Bauenden der Abstand verringert werden.
Bei schiefwinkligen oder gebrochenen Grenzen gilt der mittlere
Abstand.
89
Flügel- oder Hintergebäude, welche hinter Bauplätzen von
geringer Tiefe errichtet werden, dürfen nur eine Höhe erhalten,
velche es zuläßt, daß an der Baulinie des Nachbargrundstückes ein
Vordergebaͤude in einer der zugehörigen Straßenbreite entsprechen⸗
den Höhe und mit mindestens 12 Meter Tiefe errichtet werden
tann und für dasselbe der vorgeschriebene Lichteinfallswinkel ge—
vahrt bleibt.
810
Rückgebäude müssen um ein Geschoß niedriger sein als das
zugehörige Vordergebäude nach der Straßenbreite Geschosse erhalten
harf; die Lagergebäude sind, unbeschadet der Bestimmungen des
6 dieser Beschränkung nicht unterworfen.
Unter den hienach zulässigen Geschossen dürfen sich in den
Rückgebäuden nicht mehr als zwei Wohngeschosse befinden. Bei
hesonders tiefen Anwesen können undbeschadet der sonstigen
hestimmungen dieser Vorschrift Rückgebäude oder Flügelbauten an
olchen mit der für das Vordergebäude zulässigen Geschoßzahl
jenehmigt werden, wenn dieselben von zwei einander entgegen—
esetzten Seiten den nach vorstehenden Bestimmungen erforderlichen
dichteinfall auch dann noch erhalten, wenn die nachbarlichen Grenzen
nit den höchft zulässigen Bauten besetzt sein werden. Keller—
wohnungen in Rückgebäuden sind ausgeschlossen.
811.
Mit Vordergebäuden zusammenhängende, am Bauwich ge⸗
legene Flügelbauten, welche, von der Baulinie ab gemessen, eine
großere Ticke als 15 Meter besitzen, werden als Rückgebäude betrachtet.