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78. Bauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908. 
5. Als Rückgebäude werden nur eingeschoßige Waschküchen, Remisen 
oder Stallungen zugelassen. In diesen Rückgebäuden können kleinere 
Wohnungen eingerichtet werden. 
Hinsichtlich der Fabrikbetriebe und gewerblichen Anlagen gelten 
die Bestimmungen in 8 20 Ziffer 6 Absatz J. 
8 22. 
Bebauung des Geländes außerhalb der Ringbahn. 
Für das Gelände außerhalb der Ringbahn im Norden, Westen 
und Süden der Stadt, sowie für das Gelände außerhalb der Verbindungs— 
hahn von Dutzendteich nach dem Ostbahnhof, soweit dasselbe nicht den 
Bestimmungen der 88 20 und 21 unterliegt, gelten folgende Bestimmungen: 
. Die Vordergebäude dürfen nur aus einem Erdgeschoß, zwei Ober— 
geschoßen und einem Dachgeschoß bestehen. 
Rückgebäude dürfen nur aus einem Erdgeschoß und einem Ober— 
geschoß oder Dachgeschoß bestehen. 
823. 
Bebauung der Flötner-, Gellert-, Munker-, Paul-, Sen— 
senschmid-⸗, Stabius-, Volz- und Wendlerstraße, der Oken— 
traße zwischen Melanchthon- und Heynestraße und des 
Bauquartiers Schuckert'scher Arbeiter zwischen der 
Gugel- und Voltastraße. 
Für die Bebauung: 
4) der Flötnerstraße, 
b) der Gellertstraße, 
c) der Munkerstraße, 
M der Paulstraße, 
e) der Sensenschmidstraße, 
f) der Stabiusstraße, 
0) der Volzstraße, 
) der Wendlerstraße, 
i) der Okenstraße zwischen Melanchthon- und Heynestraße 
kdes Bauquartiers Schuckert'scher Arbeiter zwischen der Gugel- und 
Voltastraße 
gelten nachstehende Bestimmungen: 
1. Flügelbauten sind ausgeschlossen. 
2. Als Rückgebäude dürfen nur eingeschoßige kleine Wirtschaftsgebäude 
ohne Wohnungen errichtet werden. 
Die Hoftiefe muß an der Flötner- und Stabiusstraße und inner— 
halb des Bauquartiers Schuckert'scher Arbeiter mindestens 12 Meter, 
in der Munker-, Oken-, Volz-⸗ und Wendlerstraße mindestens 
O Meter betragen. 
An der Sensenschmidstraße dürfen die Gebäude höchstens aus einem 
Erdgeschoß, einem Obergeschoß und einem Dachgeschoß oder aus 
einem Erdgeschoß und 2 Obergeschoßen bestehen. 
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