Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

—X Sammlung ortspolizeilicher Vorschriften und örtlicher Satzungen der Stadt 
Nuürnberg. 1904. 
87. Nachtrag vom 1. Maärz 1908. 
— Zu Seite 232 ff. ———— 
An Stelle der Nr. 78 und des 17. Nachtrags treten folgende Bestimmungen. 
78. Bauen außerhalb der Ringmauern. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Februar 1908. 
(In Kraft getreten am 28. Februar 1908.) 
[Amtsblatt Nr. bo Seite 229.)] 
— 
Zzu Artikel 101 Abs. II und III des Polizeistrafgesetzbuches und der Kgl. Aller— 
höchsten Verordnung vom 16. Mai 1876, betreffend die Aufführung von 
Gebäuden im offenen Bausystem. 
—— 
Abteifung J. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8* 
1 
Alle Grundstücke außerhalb der Ringmauern dürfen nur nach Fest⸗ 
etzung von Baulinien, mit welcher die Festsetzung von Vorgartenlinien 
berbunden werden kann, bebaut werden. 
Wenn eine Baulinie noch nicht bestimmt ist oder wenn von einer 
bestimmten abgewichen werden soll, hat vor allem die Festsetzung der⸗ 
selben zu erfolgen. 
Von dieser Festsetzung kann Umgang genommen werden bei Auf⸗ 
führung von Gebäͤuden von vorübergehender Dauer, vereinzelter Villen, 
öffentlicher oder gemeinnütziger Anstalten, landwirtschaftlicher Gebäude, 
Gärtnereien, von Lagerpläten, Fabriken und Anlagen im Sinne des 
Z16 der Reichsgewerbeordnung, wenn für eine genügende Entwässerung, 
sowie für eine hinreichende Zufahrt gesorgt ist und die Festsetzung von 
Baulinien weder von den beteiligten Privaten angestrebt wird, noch im 
zffentlichen Interesse geboten erscheint. In diesen Fällen ist die Bau— 
genehmigung an solche Bedingungen zu knüpfen, daß die spätere Durch⸗ 
ührung von Baulinien sicher gestellt ist. 
82. 
In allen Bauanlagen außerhalb der Ringmauern ist die offene 
Bauweise einzuhalten, soferne nicht für einzelne Straßen oder Straßen⸗ 
teile die geschlossene Bauweise vorgeschrieben wird oder bereits besteht. 
Bei der offenen Bauweise ist an der Straße zwischen den einzelnen 
Gebäuden oder Gebäudegruppen ein Zwischenraum — Bauwich — un⸗ 
überbaut zu belassen, welcher bei Gebäuden mit Erdgeschoß und zwei 
Obergeschoßen mindestens 7 Meter, bei Gebäuden mit mehr Geschoßen 
mindestens 9 Meter betragen muß. 
Bei ungleicher Verteilung des Bauwiches auf zwei Anwesen darf 
der kleinere Teil nicht schmäler als 2 Meter und, wenn ein Rückgebäude
	        
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