Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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tZur Sam ⸗ p Nürnberg. 1904. bung 
2. Nachtrag vom 25. Juli 1904. 
— Zu Seite 220 — — 
Zu Ur. 75 Blitableiter. 
— 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Mai 1904 
(Amtsblatt Nr. 111 Seite 543). 
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Zu 8 368 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches, Artikel 2 Ziffer 14 des Polizei— 
strafgesetzbuches und Artikel 40. der Gemeindeordnung. 
Der Schluß der Vorschrift, soweit er auf Seite 220 der 
Sammlung steht (Absatz 4 und õ des Buchstaben B) erhält folgenden 
Vortlaut: 
Die Prüfung und Untersuchung der Blitzableiter hat durch 
Beauftragte des städtischen Bauamts unter Leitung des städtischen 
Branddirektors zu erfolgen. 
Die Gebühren für diese Prüfungen und Untersuchungen werden 
in folgender Weise festgesetzt: 
1) Gebühr für Prüfung der Pläne. 
—1 
Mark. 
2) Gebühr für die Prüfungen von Neuanlagen 
und für die laufenden Untersuchungen für jede 
angefangene Stunde. . .. 
1250 
3) 
Gebühr für die Nachschau bei Herstellung der 
Bodenleitungen sowie bei Herstellung der 
Anschlüsse an die Gas- oder Wasserleitungs— 
röhren für jede angefangene Stunde .. 
— * 
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