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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903.
Achter Abschnitt.
Baupolizei.
78. Bauen außerhalb der Ringmauern.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Mai 19031).
(Amtsblatt Nr. 123 Seite 627).
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Zu Artikel 101 Absatzz und 3 des Polizeistrafgesetzbuches und zur Königlichen Ver—
ordnung vom 16. Mai 1876, betreffend die Aufführung von Gebäuden im öffenen
Bausystem.
J. Allgemeine Bestimmungen.
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81.
In allen Bauanlagen außerhalb der Ringmauern ist die
offene Bauweise einzuhalten, soferne nicht für einzelne Straßen
oder Straßenteile die geschlossene Bauweise vorgeschrieben wird
oder bereits besteht.
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Bei der offenen Bauweise ist zwischen den einzelnen Gebäuden
oder Gebäudegruppen ein Zwischentaum — Bauwich — unüberbaut
zu belassen, welcher bei Gebäuden mit Erdgeschoß und zwei Ober—
geschossen mindestens 7 Meter, bei Gebäuden mit mehr' Geschossen
mindestens 9 Meter betragen muß.
Bei ungleicher Verteilung des Bauwiches auf zwei Anwesen
darf der kleinere Teil nicht schmäler als 2 Meter und, wenn ein
Rückgebäude errichtet wird, nicht schmäler als 2,5 Meter sein:
dieses Mindestmaß darf auch duͤrch Ausbauten nicht verschmäler:
werden.
Wo kein besonderes Übereinkommen besteht, hat zwischen den
Nachbarn eine gleichmäßige Teilung des Abstandes zu erfolgen.
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) Inkraft getreten am 15. Juni 1903