Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903. 
Achter Abschnitt. 
Baupolizei. 
78. Bauen außerhalb der Ringmauern. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Mai 19031). 
(Amtsblatt Nr. 123 Seite 627). 
* 
Zu Artikel 101 Absatzz und 3 des Polizeistrafgesetzbuches und zur Königlichen Ver— 
ordnung vom 16. Mai 1876, betreffend die Aufführung von Gebäuden im öffenen 
Bausystem. 
J. Allgemeine Bestimmungen. 
* 
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81. 
In allen Bauanlagen außerhalb der Ringmauern ist die 
offene Bauweise einzuhalten, soferne nicht für einzelne Straßen 
oder Straßenteile die geschlossene Bauweise vorgeschrieben wird 
oder bereits besteht. 
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82 
Bei der offenen Bauweise ist zwischen den einzelnen Gebäuden 
oder Gebäudegruppen ein Zwischentaum — Bauwich — unüberbaut 
zu belassen, welcher bei Gebäuden mit Erdgeschoß und zwei Ober— 
geschossen mindestens 7 Meter, bei Gebäuden mit mehr' Geschossen 
mindestens 9 Meter betragen muß. 
Bei ungleicher Verteilung des Bauwiches auf zwei Anwesen 
darf der kleinere Teil nicht schmäler als 2 Meter und, wenn ein 
Rückgebäude errichtet wird, nicht schmäler als 2,5 Meter sein: 
dieses Mindestmaß darf auch duͤrch Ausbauten nicht verschmäler: 
werden. 
Wo kein besonderes Übereinkommen besteht, hat zwischen den 
Nachbarn eine gleichmäßige Teilung des Abstandes zu erfolgen. 
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) Inkraft getreten am 15. Juni 1903
	        
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