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75. Blitzableiter; Z. Dezember 1886
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Die Bodenleitungen sind doppelt so stark als die ober—
irdischen Leitungen zu halten und haben in einer Kupferplatte
oon mindestens 1 Quadratmeter Oberfläche zu endigen.
Sehr zweckmäßig für Bodenleitungen und anstatt der
Kupferplatten sind alte Eisenbahnschienen oder Eisenrohre,
welche entweder wagrecht in die feuchte Erde oder senkrecht
in tiefe, durch den Erdbohrer hergestellte Löcher eingelassen
werden.
Werden Brunnen zu Bodenleitungen benützt, so darf
nur Eisen zu den Erdplatten verwendet werden.
Ist es unmöglich- die Erdplatte bis ins Grundwasser zu ver—
senken, so suche man die Stelle der Erde, an welcher die
Platte eingegraben ist, durch Zuführung von Trauf- oder
Abfallwasser immer möglichst feucht zu halten.
Sind dagegen Gas- oder Wasserleitungsröhren vorhanden,
so sind die Bodenleitungen stets an dieselben anzuschließen.
Der Anschluß muß solid durch Blankfeilen der sich berührenden
Metalle und Verlöten derselben unter Anwendung von Rohr—
schellen oder Kupferdrahtumwicklungen hergestellt werden.
Mehrere Ableitungen können zu einer Bodenleitung vereinigt
oder auch getrennt bis an den Erdanschluß geführt werden.
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8. Prüfung und Untersuchung der Blikableiter.
die Untersuchung hat darin zu bestehen, daß man die ge—
samte Anlage in allen ihren zugänglichen Teilen einer genauen
Besichtigung unterwirft und dahbei konstatiert:
1) Höhe, Beschaffenheit und Entfernung der Fangstangen,
2) Beschaffenheit der Spitzen und deren Verbindung mit den
Fangstangen,
Befestigung der Ableitungen mit den Stangen oder Spitzen
und Art der Verbindungen einzelner Leitungsteile,
4) Materialdimension der Leitungen sowie Anzahl der Ableitungen,
3) Einschluß von gefährlichen Metallmassen an die Blitzableitung.
Außer der genauen Besichtigung ist auch die galvanometrische
Prüfung der oberirdischen Anlage anzuwenden, indem dieselbe
anzeigt, ob überhaupt noch metallische Verbindung vorhanden ist,
weiter sich mittels derselben ein infolge einer Unterbrechung ent—
standener Fehler auffinden läßt.
Die Erdleitungen, sind mittels eines Widerstandmessungs—
apparates auf ihren Übergangswiderstand zu untersuchen, und
darf sich dabei kein höherer als der von dem Stadtmagistrate je—
weilig festgesetzte Widerstand ergeben.