Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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73. Feuersicherheit in Theatern ꝛe.; 13. November 1902. 
Gänge innerhalb der Dachräume müssen mindestens 1 Meter 
hreit sein und müssen in dieser Breite stets freigehalten werden. 
Treppen müssen mindestens 1 Meter breit sein und sind von Gegen— 
tänden aller Art freizuhalten. 
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Verkaufsräume dürfen nur im Erdgeschoß und im ersten 
Obergeschoß eingerichtet werden; Verkaufsräume und Verkaufsstellen, 
deren Fußboden höher als 10 Meter über dem anstoßenden Straßen— 
grund liegt, sind unzulässig. 
Auslagen müssen einen feuersicheren Boden und eine feuer— 
sichere Decke erhalten und sind nach der Seite und nach rückwärts 
durch Elektroglas oder Drahtglas feuersicher abzuschließen. Über 
den Auslagefenstern muß die Hausvorderwand in einer Höhe von 
Meter feuerfest geschlossen bleiben und der Sturz der Fenster— 
zffnung 30 Centimeter unter den Deckenahschluß herabreichen. 
Die Fenster der Obergeschosse sind durch Sprossen angemessen 
zu teilen; die Fenster müssen zum Offnen eingerichtete Flügel mit 
ingemessenen ffnungen erhalten. 
Die Treppen, innerhalb der Verkaufsräume, deren Anzahl 
von Fall zu Fall bestimmt wird, müssen sämtlich aus feuersicherem 
Material hergestellt werden und den Anforderungen der Sicherheit 
und Bequemlichkeit entsprechen. Dieselben sind mit Vorrichtungen 
zu versehen, welche eine wirksame Entlüftung sicherstellen, und 
müssen in jedem Geschoß ein unmittelbar ins Freie gehendes 
Fenster erhalten. Die Treppen müssen mindestens 1,50 Meter 
hreit sein, brennbare Gegenstände dürfen an ihnen nicht angebracht 
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ist noch eine besondere, unmittelbar auf die Straße führende 
Treppenanlage erforderlich. 
Die Gänge innerhalb der Verkaufsräume müssen eine rasche 
Entleerung der Geschosse ermöglichen und tunlichst in gerader 
Richtung auf die Ausgänge führen. Die Gänge müssen mindestens 
1,460 Meter breit sein und stets freigehalten werden. Über die 
Anordnung der Gänge sind Benützungspläne zur Genehmigung 
oorzulegen. 
Die Ausgänge sind als solche mit großer Schrift kenntlich zu 
machen, die naͤchsten Wege zu ihnen sind durch Richtungspfeile zu 
bezeichnen; sie müssen mindestens 1,75 Meter im lichten breit sein 
und stets von allen Verkehrshindernissen, Waren usw., freige— 
halten werden. Vorhänge dürfen an Ausgängen nicht angebracht 
werden. Die Zahl der Ausgänge wird von Fall zu Fall bestimmt. 
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