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73. Feuersicherheit in Theatern ꝛc.; 13. November 1902.
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die Ausgänge sind während der jeweiligen Benützung der
Räumlichkeiten frei und unverschlossen zu halten;
die bei Herstellung von Einbauten, Buden usw. sowie bei
Ausschmückungen zur Verwendung kommenden Stoffe, ferner
Koulissen, Soffiten uswp. müssen flammensicher durchtränkt sein
7
Auch sind von den Gebäudebesitzern alle bauliche Anordnungen
und Vorkehrungen auszuführen, welche von der Polizeibehörde
hezüglich der Zahl und Beschaffenheit der Türen, Gänge, Treppen,
Fenster sowie hinsichtlich anderer Gebäudeteile zur Sicherung gegen
Feuersgefahr und zur Verhütung von Unglücksfällen angeordnet
verden.
Die Besucher der vorstehend bezeichneten Räume sind ver—
pflichtet, allen bezüglich der Frei- und Offenhaltung der Ausgänge
eweils erlassenen Anordnungen unweigerlich nachzukommen.
Das Werfen von Papierschlangen oder ähnlichen, aus Papier
oder anderen leicht feuerfangenden Stoffen hergestellten Gegenständen
ist verboten.
82.
Die Besitzer von Räumen der in 8 1 gedachten Art sind
gehalten, wenn aus irgend welchem Anlaß in diesen Räumen eine
zrößere Menschenmenge sich versammelt, mindestens 24 Stunden
bor Beginn der Versammlung Anzeige bei der Polizeibehörde zu
erstatten. Bei allen Veranstaltungen in sochen Räumen, bei welchen
eine Ausschmückung oder Einbauten und dergleichen hergestellt
werden sollen, ist diese Anzeige unter Angabe des Umfanges der
beabsichtigten Ausschmückung, Einbauten usw., der hiebei zur Ver—
wendung kommenden Stoffe so rechtzeitig zu erstatten, daß der
Polizeibehörde die Prüfung des Gesuchs auf grund der gegenwärtigen
Vorschriften möglich ist.
Auf Anordnung des Magistrats sind entsprechende Pläne
vorzulegen.
83
Alle ünderungen und Erweiterungen an den elektrischen sowie
an den Gasbeleuchtungsanlagen sind bei dem städtischen Elektrizitäts—
werk bezw. Gaswerk vorher rechtzeitig anzuzeigen, die Benützung
der neuen Leitungen und der neuen Beleuchtungskörper darf erst
erfolgen, wenn die Prüfung durch die vorgenannten Werke vor—
genommen ist.
84.
hen dettttit
gen gercnmut
Für Gebäude, welche ganz oder teilweise zur Aufbewahrung
und zum Verkauf leicht entzündlicher oder schwer zu löschender