Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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73. Feuersicherheit in Theatern ꝛc.; 13. November 1902. 
8) 
die Ausgänge sind während der jeweiligen Benützung der 
Räumlichkeiten frei und unverschlossen zu halten; 
die bei Herstellung von Einbauten, Buden usw. sowie bei 
Ausschmückungen zur Verwendung kommenden Stoffe, ferner 
Koulissen, Soffiten uswp. müssen flammensicher durchtränkt sein 
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Auch sind von den Gebäudebesitzern alle bauliche Anordnungen 
und Vorkehrungen auszuführen, welche von der Polizeibehörde 
hezüglich der Zahl und Beschaffenheit der Türen, Gänge, Treppen, 
Fenster sowie hinsichtlich anderer Gebäudeteile zur Sicherung gegen 
Feuersgefahr und zur Verhütung von Unglücksfällen angeordnet 
verden. 
Die Besucher der vorstehend bezeichneten Räume sind ver— 
pflichtet, allen bezüglich der Frei- und Offenhaltung der Ausgänge 
eweils erlassenen Anordnungen unweigerlich nachzukommen. 
Das Werfen von Papierschlangen oder ähnlichen, aus Papier 
oder anderen leicht feuerfangenden Stoffen hergestellten Gegenständen 
ist verboten. 
82. 
Die Besitzer von Räumen der in 8 1 gedachten Art sind 
gehalten, wenn aus irgend welchem Anlaß in diesen Räumen eine 
zrößere Menschenmenge sich versammelt, mindestens 24 Stunden 
bor Beginn der Versammlung Anzeige bei der Polizeibehörde zu 
erstatten. Bei allen Veranstaltungen in sochen Räumen, bei welchen 
eine Ausschmückung oder Einbauten und dergleichen hergestellt 
werden sollen, ist diese Anzeige unter Angabe des Umfanges der 
beabsichtigten Ausschmückung, Einbauten usw., der hiebei zur Ver— 
wendung kommenden Stoffe so rechtzeitig zu erstatten, daß der 
Polizeibehörde die Prüfung des Gesuchs auf grund der gegenwärtigen 
Vorschriften möglich ist. 
Auf Anordnung des Magistrats sind entsprechende Pläne 
vorzulegen. 
83 
Alle ünderungen und Erweiterungen an den elektrischen sowie 
an den Gasbeleuchtungsanlagen sind bei dem städtischen Elektrizitäts— 
werk bezw. Gaswerk vorher rechtzeitig anzuzeigen, die Benützung 
der neuen Leitungen und der neuen Beleuchtungskörper darf erst 
erfolgen, wenn die Prüfung durch die vorgenannten Werke vor— 
genommen ist. 
84. 
hen dettttit 
gen gercnmut 
Für Gebäude, welche ganz oder teilweise zur Aufbewahrung 
und zum Verkauf leicht entzündlicher oder schwer zu löschender
	        
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