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60. Gebühren für Benützung der städt. Kanäle; 19. April 1877.
ein Beitrag zu den Kaualbaukosten in der Höhe von 15 Mark für
den laufenden Meter derjenigen Front zu entrichten, von welcher
aus die Verbindung des Grundstückes mit dem Straßenkanal⸗ her⸗
gestellt worden ist oͤder hergestellt werden soll.
Gleiche Beitragspflicht besteht auch für jene Grundstücke, deren
Entwässerungsanlagen mit dem Fischbachkanale nach dessen gänz⸗
lichem oder teilweisen Umbaue d Verbindung gebracht werden
oder nach dem 19. Mai 1876 in Verbindung gebracht worden sind
sowie hinsichtlich derjenigen älteren Straßenkanäle, welche durch
Umbau dem neuͤen Kanalsysteme eingefügt werden boder etwa nach
dem 19. Mai 1876 eingefügt worden sind Die Pflicht zur Ent—
richtung vorbezeichneter Abgabe tritt in allen Fällen erst mit dem
Zeitpunkte der Einführung des Seitenkanales in den Straßenkanal,
beziehungsweise den Fischbach ein, soferne nicht der Magistrat
einen weiteren Aufschuds gestattet .
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82.
Befreit von der Beitragspflicht sind alle diejenigen zurzeit
unhebauten Grundstücke, auf welchen keine Abwasser und Gewerbe—
wasser erzeugt werden und auf denen die meteorischen Nieder⸗
schläge gleichmäßig versickern.
Diese Befreiung fällt aber nachfolgend weg, und werden dem—
nach auch die vorgedachten Grundstücke beitragspflichtig, sobald auf
denselben ein Neubau ausgeführt wird, und infolge dieses Neu—
ses die Entwässerung in die neuen Kanile hergestellt werden
muß.
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Es macht hiebei keinen Unterschied, ob der Neubau ein Haupt⸗
gebäude oder ob er ein Seiten-, Hinter- oder Nebengebäude betrifft.
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83.
Bei Grundstücken, welche an mehrere Straßen angrenzen,
wird der zu leistende Beitrag nur nach einer Frontlänge und
zwar nach derjenigen berechnet, nach welcher hin die Hausent—
wässerung geschieht. Für einzelne Regenrohre wird in diesen
Fällen ein Beitrag nicht erhobeß
Werden bei Eckanwesen Hausentwässerungen nach mehreren
Seiten hingeführt, so wird der Beitrag nur nach einer, jedoch nach
der größten Frontlänge berechnet.
Bei Grundstücken, welche infolge ihrer örtlichen Lage oder
sonstiger Verbhältnisse durch Nachbaranwesen entwässert werden
2 Ergas
Sammnrgamzt durch Ortsstatut vom 1. August 1878, siehe Seite 188 dieser
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